Jagd und Waffen


Aktuelles:

Verlängerung des Jagdscheines ab 01.04.2024

Aufgrund der positiven Erfahrungen der letzten beiden Jagdjahre kann die Verlängerung der Jagdscheine weiterhin auf dem Postweg erfolgen.

Zur Verlängerung wird folgendes benötigt:

  • Jagdscheinheft,
  • Jagdhaftpflichtversicherung,
  • sowie ein aktuelles Passbild bei Neuerteilung eines Jagdscheines (bei vollem Jagdscheinheft).

Der verlängerte Jagdschein wird mit einem Gebührenbescheid zurückgesandt.

Etwaige zeitliche Verzögerungen können sich aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.

Wir bitten um Verständnis.

Untere Jagdbehörde


Allgemeinverfügung für den Abschuss des Chinesischen Muntjaks


Hinweise der unteren Jagdbehörde


Verlängerung des Jagdscheines ab 01.04.2023

Aufgrund der positiven Erfahrungen der letzten zwei Jagdjahre und auch, um unnötige Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, erfolgt die Verlängerung der Jagdscheine wieder auf dem Postweg.

Folgendes wird benötigt:

  • Jagdscheinheft,
  • Jagdhaftpflichtversicherung, 
  • sowie ein aktuelles Passbild bei Neuerteilung eines Jagdscheines (bei vollem Jagdscheinheft);

Der verlängerte Jagdschein wird mit einem Gebührenbescheid zurückgesandt.

Wir bitten um Beachtung.

Untere Jagdbehörde


Einhaltung nachstehender jährlicher Vorlagetermine

Die Untere Jagdbehörde bittet dringend um Einhaltung nachstehender jährlicher Vorlagetermine:

Streckenmeldungen:

  • I. Quartal:                  05.07.
  • II. Quartal:                 05.10. 
  • III. Quartal:                05.01.
  • IV. Quartal:                05.04.

Abschussliste und Wildnachweisung:

  • 05.04.

Abschussvereinbarung/Abschusszielsetzung:

  • 15.03.

Eine nicht fristgerechte Vorlage der Streckenmeldungen und Abschussliste /Wildnachweisung stellt einen Bußgeldtatbestand dar. Wir weisen darauf hin, dass die Abschussliste/Wildnachweisung nicht die IV. Quartalsmeldung ersetzt. Es sind die von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Formblätter zu verwenden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie nachstehend unter „Dokumente zum Download - zum Thema Jagd -.“


Voraussetzungen für die Genehmigung von Jagdscheinen

Wer die Jagd ausübt, muss folgende Nachweise mit sich führen:

  • einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein
  • eine auf seinen Namen lautende Waffenbesitzkarte
  • die schriftliche Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten beim Jagen in einem fremden Revier

Diese Nachweise sind auf Verlangen von Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Prüfung der Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
  • Bestehen der Jägerprüfung
  • Jagdhaftpflichtversicherung

Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins

  • Einjahresjagdschein: 102,00 €
  • Zweijahresjagdschein: 162,00 €
  • Dreijahresjagdschein: 192,00 €

Die Jägerprüfung

Die jagdliche Ausbildung als theoretische und praktische Vorbereitung auf die Jägerprüfung erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde in einem anerkannten Ausbildungskurs

  • bei einem Jagdverband oder bei einer Jagdschule oder
  • von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einem Mentor.

Der Antrag auf Zulassung der Jägerprüfung ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Jagdbehörde zu richten. Die Prüfungsgebühr beträgt 258,00 €.


Voraussetzungen für den Waffenerwerb

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist im gesamten Kreisgebiet grundsätzlich für alle waffenrechtlichen Verfahren zuständig. Beim Erwerb von Waffen ist zu unterscheiden zwischen den freien und den genehmigungspflichtigen Waffen. Freie Waffen wie Luftdruckwaffen, die mit einem „F” im Fünfeck versehen sind, oder Schreckschusswaffen, die das Zulassungszeichen „PTB” in einem Kreis tragen, dürfen ab 18 Jahren ohne Genehmigung erworben werden.

Eine Waffenbesitzkarte wird erteilt

  • demjenigen, der zuverlässig und sachkundig im waffenrechtlichen Sinne ist und
  • ein Bedürfnis nach den Vorschriften des Waffengesetzes nachweist.

Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Antragsteller

  • als Sportschütze Schusswaffen für den Schießsport erwerben möchte und eine entsprechende Sachkundeprüfung nachgewiesen hat
  • als Jagdscheininhaber Waffen erwerben möchte

Arten von Waffenbesitzkarten: gelbe, grüne und rote Waffenbesitzkarte, kleiner Waffenschein

Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt. Mit dieser Karte können

  • Einzellader-Langwaffen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
  • Munition für die in der Karte eingetragenen Waffen

erworben werden.

Die grüne Waffenbesitzkarte ist die häufigste Form der waffenrechtlichen Erlaubnis. In ihr kann jede Art von Schusswaffe, also nicht nur Einzelladerlangwaffen wie bei der gelben Waffenbesitzkarte, eingetragen werden. Jagdscheininhaber mit gültigem Jagdschein dürfen Langwaffen mit Ausnahme von Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, ohne vorherige Erlaubnis erwerben. Ebenfalls bedarf es keiner vorherigen Erlaubnis, wenn Schusswaffen geerbt werden. In diesen Fällen ist innerhalb eines Monats nach Erwerb die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. der Nachtrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Sportschützen und Jagdscheininhaber, die andere als die vorgenannten Waffen erwerben möchten, müssen einen sogenannten Voreintrag in eine Waffenbesitzkarte beantragen.

Die rote Waffenbesitzkarte wird Waffen- und Munitionssammlern ausgestellt, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind und durch den Erwerb von Schusswaffen eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung anlegen oder erweitern wollen.

Ihr Ansprechpartnerin für oben stehende Angelegenheiten:

  • Frau Susanne Keber
    Tel.: 0671 803-1303
    Fax: 0671 803-1396
    E-Mail senden
  • Frau Ynola Klein
    Tel.: 0671 803-1306
    Fax: 0671 803-1396
    E-Mail senden
  • Außenstelle:
    Industriestraße 38 (2. OG)
    55543 Bad Kreuznach
    Zimmer: 201 bzw. 203

Der "Kleine Waffenschein"

Der Kleine Waffenschein ist gemäß § 10 Abs. 4 Pflicht von allen zu beantragen, die eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe außerhalb ihres befriedeten Besitztums führen wollen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr erreicht hat und persönlich zuverlässig und geeignet ist. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheines beträgt 86,00 €.

E-Mail-Kontakt für den kleinen Waffenschein:

  • Herr Thomas Kehl
    Tel.: 0671 803-1305
    Fax: 0671 803-1396
    E-Mail senden
  • Außenstelle:
    Industriestraße 38 (2. OG)
    55543 Bad Kreuznach
    Zimmer: 205

Dokumente zum Download

Zum Thema Jagd

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