Geldwäscheprävention & Geldwäschegesetz

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz eines Unternehmens, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; denn Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit sind in bestimmten Fällen, allgemeine Sorgfaltspflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten:
•    Identifizierung des Vertragspartners, (Vorlage des Personalausweises)
•    Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
•    Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (3. Person)  handelt,
•    Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Diese Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn bestimmte sogenannte „Auslösetatbestände“ (bei Anbahnung eines Geschäfts) vorliegen. Die dann zu erhebenden Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem Sie die Daten aufgezeichnet haben.

Als Verpflichteter nach dem GwG müssen Sie gegebenenfalls so genannte interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um sich vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, das heißt Sie müssen:
•    Interne Grundsätze sowie angemessene Geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme entwickeln und aktualisieren (beispielsweise mittels EDV-gestützter Systeme) und dies kontrollieren,
•    Ihre Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche unterrichten,
•    Die Zuverlässigkeit Ihrer Beschäftigten überprüfen, sowohl bei der Einstellung als auch regelmäßig während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Änderungen ab 26.06.2017

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Einige wichtige Änderungen betreffen:
•    Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
•    Gruppenweite Pflichten
•    Sorgfaltspflichten von Güterhändlern
•    Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
•    Kopierpflicht
•    Elektronisches Transparenzregister (§§18 ff.GwG)
•    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
•    Bußgelder und Sanktionen
•    Whistleblowersysteme.

Behördliche Zuständigkeit

Für Verpflichtete (Immobilienhändler, Güterhändler und Versicherungsmakler) mit Sitz im Landkreis Bad Kreuznach zuständige Aufsichtsbehörde; der unten angeführte Ansprechpartner steht Ihnen gerne zur Verfügung. Die behördlichen Zuständigkeiten für alle übrigen Gewerbetreibenden im sog. 'Nichtfinanzsektor', die unter das Geldwäschegesetz fallen, finden Sie auf der Seite der ADD.

•    Geldwäschegesetz - ADD.

Verdachtsmeldepflicht an die FIU

Nach § 43 GwG müssen Sie eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn es Hinweise darauf gibt:
•    dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen das Geschäft getätigt werden soll, um Erträge krimineller Aktivitäten handelt (und somit eine Vortat der Geldwäsche begangen worden sein könnte), oder
•    dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder
•    dass der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt,
und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.
Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 €) und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Mit Inkrafttreten des neuen GwG zum 26.06.2017 ist die 'Financial Intelligence Unit' (FIU) vom Bundeskriminalamt in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert worden. Die neue FIU (jetzt: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ist innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt und wurde im Zuge der Verlagerung neu ausgerichtet. Kernaufgaben der FIU sind die umfassende Analyse und Steuerung von Informationen zur Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Auf der Internetseite der Zollverwaltung erhalten Sie weitere Informationen zu den Aufgaben der neuen FIU (www.zoll.de/fiu-intern). Dieser Bereich ist passwortgeschützt, sollten Sie daran interessiert sein, senden Sie eine e-mail an das Funktionspostfach der ADD: geldwaeschepraevention@add.rlp.de mit dem Betreff 'Zugang FIU'.
Meldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU zukünftig grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung 'goAML' als Meldeportal zur Verfügung. Für alle Fragen rund um Verdachtsmeldungen ist die FIU ihr direkter Ansprechpartner!
Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist ab Inkrafttreten der Neufassung des GwG eine einmalige Registrierung.
Verdachtsmeldungen abgeben bei:
Service Desk FIU:                            + 49 (0) 351 44834 - 556
Fax (Zentrale):                                 + 49 (0) 221 672 - 3999
Fax für Verdachtsmeldungen:      + 49 (0) 221 672 - 3990
Fax für Registrierungen:                + 49 (0) 221 672 - 3992
E-Mail:                                             E-Mail senden

Postalische Anschrift:

Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Hinweise auf Verstöße § 53 GwG

Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
•    das GwG und
•    auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
•    andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
•    von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

Bekanntmachung § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Ihr Ansprechpartner

  • Herr Andreas Schmidt
    Tel.: 0671 803-1301
    Fax: 0671 803-1396
    E-Mail senden
    Außenstelle Industriestraße 38 (2. OG)
    Zimmer: 204
     
  • Herr Heiko Franzmann
    Tel.: 0671 803-1304
    Fax: 0671 803-1396
    E-Mail senden
    Außenstelle Industriestraße 38 (2. OG)
    Zimmer: 205