Eingliederung und Nachteilsausgleich

Rechte und Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Die Eingliederung behinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger ist eine vordringliche Aufgabe für Staat und Gesellschaft. 
Diese Eingliederung sollte möglichst umfassend sein. Daher räumen das Sozialgesetzbuch IX und eine Reihe anderer gesetzlicher Bestimmungen schwerbehinderten Menschen eine Anzahl von besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen ein.


Dazu gehören

  • steuerrechtliche Vergünstigungen
  • technische Arbeitshilfen im Berufsleben
  • Leistungen an Arbeitgeber zur Einrichtung und Erhaltung von behindertengerechten Arbeits- und Ausbildungsplätze
  • Vergünstigungen bei der Sparförderung und Vermögensbildung
  • eine unentgeltliche bzw. verbilligte Beförderung im Personennahverkehr oder durch dem im Landkreis eingerichteten Behindertenfahrdienst
  • Parkerleichterungen für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen
  • höheres Wohngeld
  • und vieles mehr

Der Schwerbehinderten-Ausweis

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung an seinen Standorten Koblenz, Landau, Mainz und Trier stellt eine Behinderung und den Grad der Behinderung entsprechend den Vorschriften des „Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - fest.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes.

Antragsformulare erhalten Sie bei den Landesämtern oder im Bürgerbüro.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit erbracht wird. Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es

  • eine drohende Behinderung zu verhüten oder
  • eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern

Die Eingliederungshilfe soll den Menschen mit Behinderung zu einem weitestgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben

Sie entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.



Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen

Dies sind beispielsweise Fördermaßnahmen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder heilpädagogische Maßnahmen durch Sozialpädiatrische Zentren.



Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.



Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Diese Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen aus behinderungsbedingten Gründen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt, die aber in der Lage sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie zahlt den Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert und haben arbeitnehmerähnliche Rechte wie geregelte Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Recht auf Entgeltfortzahlung usw. Durch Werkstatträte wirken sie in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.

Persönliches Budget für Arbeit

Das persönliche Budget für Arbeit ist eine Geldleistung an ehemalige Beschäftigte einer WfbM bzw.an den Personenkreis, der dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Werkstattplatz hat. Mit dieser Unterstützung soll ein Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgefüllt werden können. Der Übergang von der WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt soll erleichtert werden. 
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und der Ausgleichsabgabenverordnung. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen wird wie bei der Beschäftigung in einer WfM nicht verlangt. Bei einem Scheitern des Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Rückkehr in die WfbM sicher gestellt

Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hierzu gehören unter anderem Versorgung mit nichtmedizinischen Hilfsmitteln. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, beispielsweise ambulanten Wohngemeinschaften und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, persönliches Budget.



Persönliches Budget nach dem Modellprojekt des Landes Rheinland-Pfalz „Selbst bestimmen – Hilfe nach Maß”

Das persönliche Budget beantragen kann, wer sein Leben eigenständig bestimmen möchte, eine Tagesstruktur selbst gestalten möchte, in seiner gewohnten Umgebung bleiben möchte und sein Leben weitestgehend selbst organisieren will und zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen gehört.



Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe

  • eine andernfalls vorhandene, behinderungsbedingte Notwendigkeit von vollstationärer Eingliederungshilfe in einer Einrichtung oder von Betreuung in einer mit Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz geförderten Form des Betreuten Wohnens

  • ausreichende intellektuelle Fähigkeiten und ausreichendes Sozialverhalten zur sachgerechten Inanspruchnahme des persönlichen Budgets, wobei die Hilfe Dritter nur in geringem Umfang erforderlich ist

  • ein zur Förderung geeignetes und bereites soziales Umfeld 

  • die Beschränkung der Kosten sämtlicher, nach dem Sozialgesetzbuch zu erwartenden bzw. gewährte ambulanter und teilstationärer Hilfen in der Regel auf einen unter einer vollstationären Eingliederungshilfe liegenden Betrag

Eingliederungshilfe für volljährige behinderte Kinder

Erhält ein volljähriges, behindertes Kind Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern für die gewährte Eingliederungshilfe generell in Höhe von bis zu 26,00 € pro Monat, für die in der Einrichtung gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag von 20,00 € pro Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.

 Soweit ein volljähriges behindertes Kind ambulante Eingliederungshilfe (z. B. persönliches Budget oder im betreuten Wohnen) erhält, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern für die gewährte Eingliederungshilfe generell in Höhe von bis zu 26,00 € pro Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.

Ihre Ansprechpartner

zuständig für die Rechte und Nachteilsausgleich für Behinderte

zuständig für die Eingliederungshilfe

  • Frau Marion Eckart

    Tel.: 0671 803-1400
    Fax: 0671 803-1448
    E-Mail senden

Dokumente zum Download


Weiterführende Informationen im Internet

Website des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Website des Europäischen Sozialfonds