Amt 4: Sozialamt
Aus aktuellem Anlass:
Anlaufstelle für alle sozialen Fragen
Mit den jeweiligen Sozialämtern bei den Stadt- und Verbandsgemeinden ist das Kreissozialamt eine zentrale Anlauf- und Auskunftsstelle in allen sozialen Rechtskreisen. Die Aufgaben sind vielfältig und differenziert, genau wie die Interessen und Bedarfslagen der Menschen im Kreis. Teils werden erforderliche Hilfen unmittelbar durch das Kreissozialamt gewährt, teils werden die nötigen Hilfestellungen bei der Beantragung von Sozialleistungen erbracht. Im Verhältnis zu den Sozialämtern in den Städten und Verbandsgemeinden nimmt das Kreissozialamt in Sozialhilfefragen eine Aufsichtsfunktion war. Umgekehrt werden im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz teilweise Hilfen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbracht, wenn diese den Kreisen durch das Land übertragen wurden.
Amtsleitung
- Frau Marion Eckart
Tel.: 0671 803-1400
Fax: 0671 803-1448
E-Mail senden
Zimmer: 54
Stellvertretende Amtsleitung
- Frau Nadia Winterland
Tel.: 0671 803-1401
Fax: 0671 803-1448
E-Mail senden
Zimmer: 45
Die Referate des Amts 4
- 40 Pflege
Referatsleitung: N. N. - 41 Soziale Hilfe, Grundsicherung und Betreuung
Referatsleitung: Nadia Winterland: Tel: 0671-803-1401 - 42 Teilhabe
Referatsleitung: Marion Eckart: Tel: 0671-803-1400
Die Aufgabenbereiche des Sozialamts
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Fallmanagement
- Hilfe zur Pflege
- Landespflegegeld und Landesblindengeld
- Blindenhilfe
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Servicestelle nach dem SGB IX
- Sozialplanung
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Fachaufsicht)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Bildung und Teilhabe
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfen in sonstigen Lebenslagen
- Betreuungsbehörde
- Wohngeld
- Ausbildungsförderung
- Asylbewerberleistungsgesetz, Landesaufnahmegesetz, Rückkehrförderung
Versicherungsamt - Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden
Kinderfreizeitbonus beschlossen
Am 11.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Kitafinanzhilfenänderungsgesetz beschlossen. Teil dieses Gesetzes ist auch der sogenannte „Kinderfreizeitbonus“.
Kinder, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosenhilfe 2), dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten ohne gesonderten Antrag zum 01.08.2021 den Betrag von 100 EUR mit ihrer Leistung ausgezahlt.
Für Kinder, die im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) sind oder Wohngeld erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) gewährt.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Der Antrag ist auch ab dem 1. Juli 2021 auf der Internetseite der Familienkasse (https://www.ar-beitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus) abrufbar. Dort finden sich auch weitere allgemeine Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus.
Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit entsprechenden Nachweisen darüber, dass das betreffende Kind im August 2021 leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist bzw. beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse geschickt werden oder per E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de.
Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe ab 1. Juli 2021 zudem eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.
Aktuelle Informationen aufgrund des Auftretens von Covid-19:
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) verabschiedet, das u. a. eine erleichterte Leistungserbringung in Jobcentern und Sozialämtern ermöglichen soll. Die Regelungen in den Art. 1 (Änderung des SGB II) und 5 (Änderung des SGB XII) gelten für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 beginnt.
Im Einzelnen sind vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Die o.g. Regelungen wurden durch die die Verordnung zur Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) zunächst bis zum 30.09.2020 und nun erneut bis zum 31.12.2020 verlängert.
Eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2021 ist jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.
Wegen der eingeschränkten persönlichen Kontakte können Anträge niedrigschwellig, zum Beispiel telefonisch oder per Email, natürlich auch schriftlich, gestellt werden. Das Telefonverzeichnis mit den Mitarbeitenden der Kreisverwaltung finden Sie hier.
Anträge auf Arbeitslosengeld 2 können Sie per Email an: Jobcenter-Bad-Kreuznach.Leistung@jobcenter-ge.de stellen.
Weitere Informationen zum Sozialschutz-Paket erhalten Sie auch hier:
- beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html sowie
- bei der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/