Tierschutz

Die Grundsätze des Tierschutzgesetzes

Der Mensch trägt die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf und muss dessen Leben und Wohlbefinden schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Dies ist der Grundsatz des Tierschutzgesetzes. Zudem ist ausgeführt, dass jeder, der ein Tier hält, es angemessen ernähren, pflegen und unterbringen muss, ihm ausreichend Bewegung gewähren muss und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur artgerechten Tierhaltung besitzen muss.

Aufgaben des Veterinäramts

Für die Überwachung und Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes und der daraus resultierenden Verordnungen im Landkreis Bad Kreuznach ist das Veterinäramt zuständig.

In gesetzlich vorgegebenen Stichproben werden die landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen und Pferdehaltungen überwacht, sowie Schlachtereien und Betriebe, die Tierversuche durchführen, überprüft. Ebenso beaufsichtigt das Veterinäramt Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere halten oder behandeln, Tiertransporte und Zirkusunternehmen.

Außerdem gehen die Amtstierärzte Beschwerden nach, die dem Veterinäramt aus der Bevölkerung gemeldet werden. Ob ein Hund bei brütender Hitze im Auto zurückgelassen wird, ein Leguan bei Minustemperaturen ausgesetzt ist oder ein Zirkuselefant nicht ausreichend versorgt wird - besorgte Bürger können ihre Beobachtungen an die Kreisverwaltung melden, wenn sie Bedenken wegen nicht ordnungsgemäßer Tierhaltung oder leidender Tiere haben.

Entsprechenden Hinweisen kann jedoch nur nachgegangen werden, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Auch anonyme Meldungen werden bearbeitet. Wichtig ist, dass genau angeben wird, wo sich das betreffende Tier befindet und möglichst auch,  wer der Halter ist. Nur so kann eine Kontrolle durch den Amtstierarzt erfolgen.

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Befugnisse der Amtstierärzte

Die Amtstierärzte sind bei den Kontrollen u. a. befugt, Auskünfte der betroffenen Tierbesitzer einzuholen, Grundstücke, Geschäftsräume und Stallungen zu betreten und die Tiere zu untersuchen. Sie versuchen, durch Beratung und Aufklärung den betroffenen Tierhaltern Einsicht zu vermitteln, denn häufig entsteht Tierleid durch falsch verstandene Tierliebe und Unkenntnis des Menschen über die Bedürfnisse des Tieres.

Wenn jedoch die Missstände nicht abgestellt werden, die Tierbesitzer uneinsichtig sind oder die Tiere gravierend vernachlässigt sind, gibt das Tierschutzgesetz der Behörde Möglichkeiten, ordnungsgemäße Zustände einzufordern. Diese reichen vom Erlass einer verwaltungsrechtlichen Verfügung, Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens bis hin zur Wegnahme der Tiere und Tierhalteverbot.

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Um den besonderen Schutz der Tiere in bestimmten Bereichen zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber vor, dass diverse Tätigkeiten beim Veterinäramt gemeldet und von der Behörde erlaubt werden müssen (sogenannte „§11 Erlaubnis“).
Im einzelnen gilt dies für

  • Durchführung von Tierversuchen und Zucht von Tierversuchstieren
  • Betrieb von Tierheimen und Tierpensionen
  • Betrieb von Zoos, Tierschauen, Tierbörsen und Zirkussen
  • Verbringen von Tieren nach Deutschland zur Vermittlung, z.B. Hunde aus Südeuropa
  • Ausbildung von Hunden (Hundeschulen und Schutzhunde)
  • regelmäßige Zucht und Handel von Wirbeltieren
  • Unterhaltung von Reit- und Fahrbetrieben
  • Schädlingsbekämpfer

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Ihre Ansprechpartner


  • Herr Butzbach (Verwaltung)
    Tel.: 0671 803-1801
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  • Frau Theis (Verwaltung)
    Tel.: 0671 803-1809
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  • Herr Stahlschmitt (Verwaltung)
    Tel.: 0671 803-1807
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  • Frau Hildebrand (Verwaltung)
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  • Abteilungs-Fax: 0671 803-1849

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Gesetzestexte