Führerschein/Fahrerlaubnis
Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde:
Onlineterminbuchung bei der Führerscheinstelle des Landkreises Bad Kreuznach
Die Führerscheinstelle des Landkreises Bad Kreuznach ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich zu erreichen. Die Terminvergabe steht online über die Homepage https://termine-reservieren.de/termine/badkreuznach/select2?md=3 zur Verfügung. Antragsteller und Betroffene werden daher dringend gebeten, von dieser Möglichkeit reichlich Gebrauch zu machen und von telefonischen Terminanfragen in Zukunft abzusehen. Es erfolgt eine Terminbestätigung inklusive einer Information über erforderliche Unterlagen per Mail.
Bürgerinnen und Bürger, die in der Stadt Bad Kreuznach (inklusive der Stadtteile) wohnhaft sind, müssen sich weiterhin mit der Führerscheinstelle der Stadtverwaltung Bad Kreuznach in Verbindung setzen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass ohne vorherige Terminbuchung kein Anspruch auf tagesaktuelle Bedienung besteht. In Einzelfällen kann es zufällig vorkommen, dass kurzfristig durch Kunden abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine neu vergeben werden können. Der Regelfall ist das jedoch nicht und es müssen auf jeden Fall längere Wartezeiten in Kauf genommen werden.
Aktuelle Information zum Pflichtumtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine
Nach Vorgabe des Gesetzgebers müssen die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine in den kommenden Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt auch für das erste Scheckkartenformat. Hintergrund ist unter anderem, dass künftig die ausgestellten Führerscheine nicht mehr dauerhaft gültig sind.
Die neuen Führerscheine, welche nach den Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, bleiben für die Dauer der eingetragenen Befristung gültig.
Seit Beginn der Umtauschaktion ist ein starkes Antragsaufkommen zum Umtausch alter Führerscheine festzustellen, was zu längeren Bearbeitungszeiten führt. Bis wann Führerscheine auszutauschen sind, ist der angefügten Übersicht zu entnehmen. Auch in den Monaten vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfristen dürfte mit erhöhten Antragszahlen und damit einhergehenden verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen sein.
Der Antrag kann sowohl bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Bürgerbüro oder Führerscheinstelle), als auch bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Mitzubringen sind der bisherige Führerschein, ein Ausweisdokument und ein neues, biometrisches Passfoto. Die Umstellungsgebühr beträgt 25,30 Euro.
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Umtausch erfolgen muss, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.07.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033
Umtausch und Verlängerung
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Hinweis für alle Umtauschfälle
Ein Umtausch ohne Verlängerung kostet in der Regel 25,30 €. Zur Beantragung müssen der Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung sowie ein Lichtbild vorgelegt werden. Umtauschanträge können bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder auch bei der Kreisverwaltung erfolgen.
Ein Umtausch einschließlich Verlängerung ist nur in den nachstehenden Fällen notwendig:
Führerschein Klasse 2
Inhaber der Klasse 2 verlieren die Fahrberechtigung mit dem vollendeten 50. Lebensjahr. Die Geltungsdauer wird auf Antrag verlängert. Verlängerungsanträge sollten rechtzeitig, das heißt ca. drei Monate vor dem 50. Geburtstag, gestellt werden.
Führerschein Klasse 3
Für Inhaber, die 50 Jahre alt werden bzw. sind, sind Umtausch und Verlängerung nur notwendig, wenn die Fahrberechtigung für LKW mit einem einachsigen Anhänger (Gesamtgewicht des Zuges über 12 t bis max. 18,5 t) benötigt wird. Inhaber der Klasse 3 verlieren die Fahrberechtigung der Klasse CE79 mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. Eine Beantragung bzw. Verlängerung ist jedoch noch möglich. Die Fahrberechtigung der Klasse 3 für PKW und LKW bis 7,5 t und einachsige Anhänger (Gesamtgewicht des Zuges bis 12 t) bleibt nach der Vollendung des 50. Lebensjahres unbefristet und ohne ärztliche Untersuchungen gültig.
Für beide Verlängerungsfälle muss ein Nachweis über eine ärztliche Eignungsuntersuchung und ein augenärztliches Attest oder Gutachten vorliegen, wenn der Antragsteller 50 Jahre alt ist.
Die Formulare sind beim Arzt oder der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt 43,90 €.
Ein Umtausch ist in folgenden Fällen vorteilhaft:
Klasse 1a (alt)
Wer als Inhaber einer Klasse 1a leistungsunbeschränkte Motorräder fahren möchte, muss nur noch den Umtausch in die leistungsunbeschränkte Klasse A beantragen. Einzige Voraussetzung ist ein 2-jähriger Vorbesitz der Klasse 1a. Eine Prüfung oder ein Fahrpraxisnachweis ist nicht mehr erforderlich.
Klasse T
Altinhaber der Klasse 3, die von der neuen Klasse T (Geltungsumfang siehe Gegenüberstellung) Gebrauch machen möchten, müssen den alten Führerschein ebenfalls umtauschen lassen. Voraussetzung ist eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft.
Der erstmalige Führerscheinantrag
Erstanträge können bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. bei der Stadtverwaltung Kirn oder auch bei der Kreisverwaltung gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:
- Antrag (erhalten Sie bei Ihrer Fahrschule)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Lichtbild
- Sehtest
- Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs
- Beleg für die Überweisung der Gebühren in Höhe von derzeit 39,60 € (bzw. 68,20 € wenn die Schlüsselzahl 197 eingetragen werden soll)
Ausländische Fahrerlaubnisse
Achtung!! Wichtige Hinweise!! Bitte Fristen beachten!!
Wir empfehlen Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen dringend die Modalitäten der Anerkennung und die Fristenregelungen in den nachstehenden Merkblättern zu beachten:
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in Deutschland (PDF-Datei, 99 KB)
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU und des EWR über Führerscheinbestimmunen in Deutschland (PDF-Datei, 157 KB)
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:
Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine:
Ihre Ansprechpartner in der Industriestraße 36
- Frau Christina Kuba
Tel. 0671 803-1322
Fax 0671 803-1370
Zimmer: 105 - Frau Carina Mayer
Tel. 0671/803-1345
Fax 0671/803-1370
Zimmer: 107 - Herr Jens Artmann
Tel. 0671 803-1323
Fax 0671 803-1370
Zimmer: 108 - Frau Katharina Vogel
Tel. 0671 803-1324
Fax 0671 803-1370
Zimmer: 106 - Frau Sina Schmuck
Tel. 0671 803-1355
Fax 0671 803-1370
Zimmer: 105 - Herr Mahsun Kalbisen
Tel. 0671/803-1340
Fax 0671/803-1370
Zimmer 109
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