Sorgerecht und Umgangsrecht

Informationen zum Sorgerecht

Sind die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, unabhängig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Diese Regelung kann jedoch auf Antrag eines Elternteils beim Familiengericht abgeändert werden.

Ist die Mutter eines Kindes nicht mit dem Vater verheiratet, so besteht die Möglichkeit die gemeinsame elterliche Sorge einzurichten indem beide Elternteile eine „Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB“ abgeben.
Die Ansprechpartner zur Abgabe einer „Sorgeerklärung“ entnehmen Sie bitte dem Abschnitt: Beurkundung (https://www.kreis-badkreuznach.de/kreisverwaltung/organisation/amt-5-kreisjugendamt/sorgerecht-und-unterhalt/beurkundungen/ ).  

Informationen zum Umgangsrecht

Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll und kann. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen, wobei dieses nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entscheidet.

Das Jugendamt berät und unterstützt bei der

  • Suche nach der für Ihr Kind am besten geeigneten Regelung des Sorgerechts
  • Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
  • Frage des gemeinsamen Sorgerechts von Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet sind
  • Vereinbarung des Umgangsrechts, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können

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Ihre Ansprechpartnerinnen

  • Frau Laura Märker
    Tel.: 0671 803-1534
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    Zimmer: 223
  • Frau Petra Müller
    Tel.: 0671 803-1535
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    Zimmer: 222