Einbürgerung

Ja zur Einbürgerung

Anspruch auf Einbürgerung

Anspruch auf Einbürgerung besteht, falls die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
    (Diese Frist kann ggf. auch verkürzt werden z. B. bei deutschen Ehegatten, bei besonderen Integrationsleistungen.)
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. eine Niederlassungserlaubnis) oder eine Aufenthaltserlaubnis gem. der Aufzählung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG oder sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, Schweizer/Schweizerin.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Anspruch auf Leistungen oder der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestreiten (Ausnahmen hiervon sind möglich).
  • Sie haben eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen.
  • Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Team Einbürgerung

  • Tel.: 0671 803-1307 o. 1308
    Fax: 0671 803-1371

Gerne können Sie sich auch per E-Mail an unsere Einbürgerungsstelle wenden.


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