Einbürgerung

Ja zur Einbürgerung

Anspruch auf Einbürgerung

Anspruch auf Einbürgerung besteht, falls die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Diese Frist kann ggf. auch verkürzt werden z. B. bei deutschen Ehegatten, bei besonderen Integrationsleistungen oder bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses)
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. eine Niederlassungserlaubnis) oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z. B. nach § 30 AufenthG) oder sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder sind Schweizer/Schweizerin
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Anspruch von Leistungen oder der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestreiten (Ausnahmen hiervon sind möglich)
  • Sie haben eine eigene Wohnung oder Eigentum
  • Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • Sie verzichten auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit (dies ist nicht in allen Fällen erforderlich)

Ihre Ansprechpartnerinnen

  • Frau Marino
    Tel.: 0671 803-1307
    Fax: 0671 803-1371
    Zimmer: 34a
  • Frau Giehl
    Tel.: 0671 803-1308
    Fax: 0671 803-1371
    Zimmer: 35

Gerne können Sie sich auch per E-Mail an unsere Einbürgerungsstelle wenden.


Dokumente zum Download

Zum Thema Einbürgerung


Weiterführende Informationen im Internet

Website des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge

mit Informationen in Deutsch, Englisch, Russisch und Türkisch

Informationen erhalten sie auch unter folgendem Link: