Einbürgerung

Anspruch auf Einbürgerung
Anspruch auf Einbürgerung besteht, falls die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
(Diese Frist kann ggf. auch verkürzt werden z. B. bei deutschen Ehegatten, bei besonderen Integrationsleistungen oder bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses.) - Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis, die auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist (z. B. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug)
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Anspruch von Leistungen oder der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestreiten
- Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Sie verzichten auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit.
(dies ist nicht in allen Fällen erforderlich)
Ihre Ansprechpartnerinnen
- Frau Marino
Tel.: 0671 803-1307
Fax: 0671 803-1371
Zimmer: 34a
- Frau Giehl
Tel.: 0671 803-1308
Fax: 0671 803-1371
Zimmer: 35
Gerne können Sie sich auch per E-Mail an unsere Einbürgerungsstelle wenden.
Dokumente zum Download
Zum Thema Einbürgerung
- Antrag auf Einbürgerung (PDF-Datei, Stand: 02-2023)
- Merkblatt zur Einbürgerung (PDF-Datei, Stand: 11-2022)
- Mietbescheinigung zur Vorlage bei der Einbürgerungsbehörde (PDF-Datei)
- Nettobescheinigung zur Vorlage bei der Einbürgerungsbehörde (PDF-Datei)
Weiterführende Informationen im Internet
Website des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge
mit Informationen in Deutsch, Englisch, Russisch und Türkisch