Hinweise zur Einzugsermächtigung
Zur Zulassung eines Fahrzeuges muss ab 01.02.2014 der Vordruck SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren mit Angabe der IBAN und BIC Nummer ausgefüllt werden.
Alternativ kann eine Bank-, EC-Karte oder ein anderer offizieller Nachweis der IBAN vorgelegt werden, dann ist der Vordruck des SEPA-Lastschriftmandats nicht notwendig.
Der Vordruck SEPA-Lastschriftmandat muss eine Unterschrift vom Kontoinhaber und eine Unterschrift vom Fahrzeughalter enthalten. Sofern ein Fahrzeug durch einen Bevollmächtigten zugelassen werden soll, benötigt die Zulassungsbehörde vom Fahrzeughalter zusätzlich zum Vordruck SEPA-Lastschriftmandat eine Vollmacht mit Originalunterschrift des Vollmachtgebers.
Von der Pflicht, eine Einzugsermächtigung vorzulegen, können Ausnahmen gewährt werden für Fahrzeughalter, die über keine eigene Bankverbindung verfügen und für Fahrzeughalter mit einem großen, häufig wechselnden Fahrzeugbestand. Hier bietet sich die Aufnahme in eine sogenannte Großkundendatei an. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Ausnahme bzw. Aufnahme in die Großkundendatei ist vor der Zulassung bei dem örtlich zuständigen Zollamt zu beantragen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung gilt jeweils für ein bestimmtes zuzulassendes Kraftfahrzeug. Ein Hinweis auf bereits bestehende Einzugsermächtigung ist nicht ausreichend.
Bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist eine Einzugsermächtigung nicht erforderlich. Auf die Vorlage einer Einzugsermächtigung kann auch verzichtet werden, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „H”, „Bl” oder „aG” vorgelegt wird.
Bitte achten Sie darauf, die entsprechenden Bescheinigungen vor Durchführung der Zulassung vorzulegen, da sonst das Fahrzeug nicht zugelassen werden kann. Die Bescheinigungen nachträglich vorzulegen, ist nicht möglich.
Bei Kfz-Steuerrückständen und sonstigen Kostenrückständen aus vorausgegangen Zulassungsvorgängen (Gebühren und Auslagen), ist die Zulassung eines Fahrzeuges gemäß § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bzw. § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19.12.2006 (KFZZulKostRG RP) nicht möglich.
Ich möchte meine Kontonummer ändern
Ihre Kontonummer können Sie nach der Zulassung nur beim Zollamt ändern. Wenden Sie sich hierzu bitte an das zuständige Zollamt, dies finden Sie auf der Internetseite des Zolls.