Landesblindengeld

Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht.
Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
(Textquelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz Landesblindengeld)

Rechtsgrundlage:
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
§ 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)


Anspruchsvoraussetzungen

► Vollständige Erblindung oder eine Sehschärfe von weniger als 2 % auf dem besseren Auge.
► Gleichgestellte Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen können ebenfalls Anspruch haben.
► Der Wohnsitz muss in Rheinland-Pfalz sein.


Höhe des Landesblindengeldes

► Ab 18 Jahren: 410,00 € monatlich
► Bis 18 Jahre: 205,00 € monatlich

Hinweis:
• Bei bestimmten Pflegeleistungen kann das Blindengeld teilweise angerechnet werden.  
  Es gibt Kürzungen, wenn die betroffene Person in einer Einrichtung lebt 
• Auf das Landesblindengeld sind Leistungen anzurechen, 
  die Blinde für den gleichen Zweck nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. 
• Leistungen bei häuslicher Pflege werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
  bei Pflegegrad 2  mit 60 % des Pflegegeldes dieser Stufe
  bei Pflegegraden 3-5 mit 40 % des Pflegegrades 3 angerechnet
• Während eines stationären Aufenthaltes ruht der Anspruch auf Blindengeld 
   ab dem ersten Tag der 5. Woche .


Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt beim Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung
oder direkt bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.

Antrag herunterladen (PDF-Datei - Stand 17.02.22)

Ansprechpartnerin

► Frau Marion Petermann  ☏  0671 803-1428 /  ✉  E-Mail senden