Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen Gleichgestellten erbracht.
Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
(Textquelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz Landesblindengeld)
Rechtsgrundlage:
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
§ 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
Anspruchsvoraussetzungen
► Vollständige Erblindung oder eine Sehschärfe von weniger als 2 % auf dem besseren Auge.
► Gleichgestellte Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen können ebenfalls Anspruch haben.
► Der Wohnsitz muss in Rheinland-Pfalz sein.
Höhe des Landesblindengeldes
► Ab 18 Jahren: 410,00 € monatlich
► Bis 18 Jahre: 205,00 € monatlich
Hinweis:
• Bei bestimmten Pflegeleistungen kann das Blindengeld teilweise angerechnet werden.
Es gibt Kürzungen, wenn die betroffene Person in einer Einrichtung lebt
• Auf das Landesblindengeld sind Leistungen anzurechen,
die Blinde für den gleichen Zweck nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
• Leistungen bei häuslicher Pflege werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
bei Pflegegrad 2 mit 60 % des Pflegegeldes dieser Stufe
bei Pflegegraden 3-5 mit 40 % des Pflegegrades 3 angerechnet
• Während eines stationären Aufenthaltes ruht der Anspruch auf Blindengeld
ab dem ersten Tag der 5. Woche .
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt beim Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung
oder direkt bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Ansprechpartnerin
► Frau Marion Petermann ☏ 0671 803-1428 / ✉ E-Mail senden