Landesblindengeld

Das Landesblindengeld wird aufgrund des Landesblindengeldgesetzes geleistet. Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erhalten demnach ein monatliches, einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld in Höhe von 410,00 €. Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird die Hälfte dieses Betrages ausgezahlt.

Auf das Landesblindengeld sind Leistungen, die Blinde für den gleichen Zweck nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, anzurechnen. Leistungen bei häuslicher Pflege werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei dem Pflegegrad 2 mit 60 % des Pflegegeldes dieser Stufe und bei den Pflegegraden 3-5 mit 40 % des Pflegegrades 3 angerechnet.

Der Anspruch auf Blindengeld ruht ab dem ersten Tag der 5. Woche während eines stationären Aufenthaltes.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder direkt bei der Kreisverwaltung.

Ihre Ansprechpartnerin

zuständig für Buchstaben A-Z