Landesblindengeld

Die Leistungen des Landesblindengelds

Das Landesblindengeld wird aufgrund des Landesblindengeldgesetzes vom 28.3.1995 geleistet. Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz erhalten demnach ein monatliches, einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld in Höhe von 410,00 €. Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird die Hälfte dieses Betrages ausgezahlt.

Auf das Landesblindengeld sind Leistungen, die Blinde für den gleichen Zweck nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, anzurechnen. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 % des Pflegegeldes dieser Stufe und bei den Pflegestufen II und III mit 40 % der Pflegestufe II angerechnet. Der Anspruch auf Blindengeld ruht ab dem ersten Tag der 5. Woche während eines stationären Aufenthaltes.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder direkt bei der Kreisverwaltung.

Ihre Ansprechpartner

zuständig für Buchstaben A-Z

  • Frau Marion Petermann
    Tel.: 0671 803-1428
    E-Mail senden
    Zimmer: 49