Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen. (§ 14 SGB XI)

► Es handelt sich um Personen, die körperliche, kognitive, psychische oder
     gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig bewältigen können
► Maßgebend für eine Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit & Fähigkeit
► Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen (mindestens 6 Monate)


Pflegegrad (§ 15 SGB XI)

Der Pflegegrad wird durch ein Gutachten (z. B. des MDK) anhand der Selbstständigkeit und Pflegebedürftigkeit einer Person ermittelt und bestimmt die Höhe der Leistung aus der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderer Pflegeversorgung


Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

In der Regel werden die Leistungen der Pflegekasse ausreichen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.


Pflegeeinrichtungen im Landkreis