Der elektronische Aufenthaltstitel

Sachgebiet Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger beantragen und verlängern:

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ein Einreisevisum. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.


Nach der Einreise kann ein Aufenthaltstitel regelmäßig als Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Dieser kann für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden (z.B. Studium, Erwerbstätigkeit, Au-pair, Familiennachzug etc.).
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Erteilungsvoraussetzungen sind u.a. der mehrjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und die Sicherung des Lebensunterhaltes.

Beantragung und Aushändigung Ihres eAT
Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragstellerinnen / Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, notwendig, da auf dem Chip des eAT Fingerabdrücke gespeichert werden, die nur vor Ort aufgenommen werden können. Soweit alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird dieser von uns bei der Bundesdruckerei bestellt. Sobald die Bundesdruckerei uns den eAT zugesandt hat, erhalten Sie von dort ein Schreiben mit einem PIN-Brief.
Für die Abholung Ihres eAT bei unserem Bürgerbüro benötigen Sie keinen Termin. Bitte bringen Sie den PIN-Brief, den Sie erhalten haben, mit und sagen Sie uns, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen möchten. Die Abholung des eAT kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Zur Bevollmächtigung bitten wir Sie den Vordruck „Vollmacht zur Aushändigung / Abholung eines eAT“ zu nutzen.

Benötigte Dokumente

  • gültiger Pass (mindestens noch 3 Monate gültig)
  • ein biometrietaugliches Passbild
  • vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift versehen
  • je nach Aufenthaltszweck weitere Unterlagen (wird vom Sachbearbeiter mitgeteilt)

Bitte wenden Sie sich direkt an die Ansprechpartner des Sachgebietes, die bei den jeweiligen Informationen genannt sind. Persönliche Vorsprachen sind in der Regel nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Vereinbaren Sie daher mit einem der Mitarbeiter unter den nachstehenden Telefonnummern einen Termin.


Antragsformulare/Erläuterungen

Erforderliche Unterlagen können Sie hier herunterladen:

Die Anträge erhalten Sie natürlich auch in Papierform bei unserer Ausländerbehörde.

Weiterführende Informationen zum Herunterladen


eAT für folgende Aufenthaltszwecke

Die maximale Gültigkeitsdauer des eAT liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel, wobei sie jedoch an die Passgültigkeit gebunden ist. Bei befristeten Aufenthaltstiteln richtet sie sich nach dem Gültigkeitsdatum des Titels. Der eAT wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte-EU

Nicht betroffen von den Änderungen sind freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden. Duldungen und Fiktionsbescheinigungen werden von dieser Neuerung ebenfalls nicht erfasst.

Diese Informationen speichert der eAT

  • personenbezogene Daten
  • biometrische Daten, also das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke
  • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis, kurz eID)
  • sog. Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
  • zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache bei antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Ferner muss das Foto biometrietauglich sein.

Alte Aufenthaltstitel bleiben gültig

Alle bisherigen Aufenthaltstitel bleiben bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig. Erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein eAT bestellt.


Kontaktinformationen

Der Servicepoint ist telefonisch und per mail erreichbar:

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur während der allgemeinen Öffnungszeiten zu erreichen sind. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, innerhalb dieser Zeiten anzurufen.

Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung setzen, da in der Regel mit einer längerfristigen Terminvergabe gerechnet werden muss. Die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert ca. 3 – 5 Wochen. In Einzelfällen können häufig noch weitere, zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, die die Bearbeitungsdauer ebenfalls verzögern können.

Anschrift und Öffnungszeiten der Ausländerbehörde:

Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Ausländerbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Telefon: 0671 / 803-1399
Fax: 0671 / 803-1371
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