Unterhaltsvorschuss
Staatliche Unterstüzung für Alleinerziehende
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung der Anträge einige Zeit in Anspruch nimmt.
Antragsunterlagen
Bitte fügen Sie dem Antrag die erforderlichen Unterlagen (mit * markierte Felder) sowie folgende Unterlagen bei:
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung)
- Kopie Personalausweis
- Kopie Bankkarte
- Kopie Geburtsurkunde mit Eintragung beider Elternteile
- bei Kindern ab 12 Jahren und Bezug von Leistungen des Jobcenters:
vollständigen letzten Bewilligungsbescheid - bei Kindern ab 15 Jahren: aktuelle Schulbescheinigung
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann bestehen, wenn insbesondere folgende Voraussetzung erfüllt sind:
1. Kindeseltern leben nicht zusammen, d. h. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist
- ledig,
- dauernd vom Ehegatten getrennt lebend (unabhängig davon, ob der Ehegatte auch der leibliche Elternteil des Kindes ist),
- geschieden,
- verwitwet und nicht wieder verheiratet oder
- der andere Elternteil ist für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt (Justizvollzugsanstalt, Krankenhaus etc.) untergebracht oder
- der andere Elternteil zahlt keinen oder nicht in Höhe des Mindestunterhaltes
und
2. der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen Unterhalt oder weniger als monatlich
- 230,00 € bei Kindern von 0 bis 5 Jahren
- 301,00 € bei Kindern von 6 bis 11 Jahren
- 395,00 € bei Kindern von 12 bis 18 Jahren
und
3. bei Kindern im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn
- das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder
- der SGB II- Bedarf durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto erzielt
Höhe der Leistung
- 230,00 € für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- 301,00 € für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- 395,00 € für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Dokumente zum Download
-
Merkblatt und Ausfüllhinweise zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss
-
Datenschutzrechtliche Informationen zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Ihre Ansprechpartner
- ehemalige VG Bad Sobernheim (nun Teil der VG Nahe-Glan) sowie VG Rüdesheim Buchstabe T-Z
Frau Thomas
Tel.: 0671/803-1514
E-Mail senden
- VG Rüdesheim Buchstabe A - S
Frau Schmidt-Fröhlich
Tel.: 0671/803-1566
E-Mail senden
- VG Bad Kreuznach
(Als Bewohner der Stadt Bad Kreuznach wenden Sie sich bitte an das Jugendamt der Stadtverwaltung Bad Kreuznach)
Frau Gromowski
Tel. 0671/803-1517
E-Mail senden
- ehemalige VG Langenlonsheim (Teil der VG Langenlonsheim-Stromberg)
Frau Vollmer
Tel.: 0671/803-1560 (Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, jeweils vormittags)
E-Mail senden
- ehemalige VG Stromberg (Teil der VG Langenlonsheim-Stromberg), ehemalige VG Meisenheim (Teil der VG Nahe-Glan) sowie
ehemalige VG Kirn Buchstabe C-Z (Teil der VG Kirner Land)
Frau Giehl
Tel.: 0671/803-1571
E-Mail senden
- Stadt Kirn sowie ehemalige VG Kirn Buchstabe A-B (Teil der VG Kirner Land)
Frau Durmus
Tel.: 0671/803-1515
E-Mail senden