Dioxin/PCB - Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44 (3) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011(MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I S. 58 ff) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist. Für im Landkreis Bad Kreuznach ansässige Unternehmen ist dies die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Amt für Umweltschutz und Veterinärwesen.

Form und Frist der Mitteilungen

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel -Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer gibt es eine Musterdatei, die Sie im nachfolgenden Abschnitt herunterladen können.
Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.
Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Hier können Sie die Musterdatei für die Mitteilungen herunterladen:

Die Musterdateien enthalten Ausfüllhinweise. Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Musterdateien ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Umweltschutz und Veterinärwesen.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

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