Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben der Eltern, d. h. die Personen- und Vermögenssorge und damit die gesetzliche Vertretung des Mündels.

Voraussetzungen für die Vormundschaft

Ein Mündel bedarf einen Vormund, wenn

  • es nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • seine Eltern es nicht vertreten können (z. B. weil die Eltern aufgrund eigener Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind) oder
  • sein Familienstand noch nicht ermittelt ist.

Gesetzliche Amtsvormundschaft

Bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft ist eine Entscheidung des Gerichts nicht notwendig. Die gesetzliche Vormundschaft beginnt automatisch durch Gesetz. Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für die folgenden Fallkonstellationen eine Amtsvormundschaft vor, sofern die Voraussetzungen der Vormundschaft nach § 1773 BGB vorliegen:

  • bei der Geburt eines nicht ehelichen Kindes,
  • eine bestehende Vaterschaft nachträglich wegfällt (z. B. durch Vaterschaftsanfechtung) und
  • eine vorherige Pflegschaft des Jugendamts kraft Gesetz beendet ist.

Daneben besteht eine gesetzliche Amtsvormundschaft, wenn ein leiblicher Elternteil in die Adoption des Kindes eingewilligt hat und der andere Elternteil nicht die alleinige Sorge hat.

Bestellte Amtsvormundschaft

Liegen die Voraussetzungen für die Vormundschaft vor, kann das Familiengericht statt eines Einzelvormundes auch das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen. Grundsätzlich ist die Amtsvormundschaft gegenüber der Einzelvormundschaft subsidiär. In der Praxis wird jedoch häufig das Jugendamt als Amtsvormund bestellt.

Aufgaben des Vormundes

Der Vormund hat neben der Personen- und Vermögenssorge die Pflicht zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel und soll das Kind einmal im Monat in seiner gewöhnlichen Umgebung aufsuchen.

Zudem muss der Vormund die Pflege und Erziehung des Kindes fördern und gewährleisten. Das Jugendamt kann diese Aufgaben nicht den Pflegeeltern übertragen, bei denen sich das Kind tatsächlich aufhält.

Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige wird angeordnet, wenn die Sorgeberechtigten tatsächlich (z. B. Krankheit, Abwesenheit wegen Haft) oder aus rechtlichen Gründen (z. B. teilweiser Entzug des Sorgerechts oder Kind klagt gegen den gesetzlichen Vertreter), an der gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen verhindert sind.


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