Hilfe zur Pflege
Das müssen Sie über die Hilfe zur Pflege wissen
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland soll jeder ein menschenwürdiges Leben führen können. Menschen, die sich selbst nicht mehr helfen können und die erforderliche Unterstützung nicht von anderen erhalten, bekommen Sozialhilfe. Dabei soll die Leistung den Berechtigten befähigen, unabhängig von Sozialhilfe zu leben.
Dabei müssen die nachfolgenden Selbsthilfemöglichkeiten vorrangig ausgeschöpft werden:
- Selbsthilfe durch Einsatz der Arbeitskraft
- Selbsthilfe durch Eigenmittel, z. B. Rente, Krankengeld, Kindergeld, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Wohngeld, Vermögen
- Selbsthilfe durch nahestehende unterhaltspflichtige Angehörige
- Selbsthilfe durch vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger, z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Amt für soziale Angelegenheiten
Sozialhilfe gliedert sich in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, die nachfolgend erläutert werden.
Hilfe zur Pflege umfasst insbesondere
- Pflegegeld
- Häusliche Pflegehilfe
- Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege
- Teilstationäre Pflege / Stationäre Pflege
Auch wenn ein Pflegebedürftiger nicht bei der Pflegekasse versichert ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht
- bei zu geringem Einkommen, zu geringer Rente und fehlendem Vermögen
- wenn der notwendige Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestritten werden kann
Antragstellung
Die eigene finanzielle Situation und die der Kinder mit eigenem Einkommen müssen offengelegt werden, da gut verdienende Kinder zur Zahlung herangezogen werden können.
Der Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege ist vom Pflegebedürftigen oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, durch den vom Amtsgericht mit Urkunde bestellten Betreuer oder einer bevollmächtigten Person zu stellen. Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung bzw. bei der Kreisverwaltung.
Die Leistung umfasst
- den für den Berechtigten und seine Angehörigen maßgebenden Regelsatz
- die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
- ggf. einen Mehrbedarf, z. B. bei Behindertenausweismerkzeichen „G” oder für kostenaufwendige Ernährung
- ggf. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
- einmalige Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung mit Haushaltsgeräten, für Erstausstattungen mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten
- ergänzende Darlehen
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Diese Hilfe wird gewährt für
- Personen, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen
- Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind
Entscheidend ist allein, dass dem Hilfesuchenden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Ihre Ansprechpartner
zuständig für die Buchstaben A-Becj
- Frau Sabrina Stein (Referatsleitung)
Tel.: 0671 803-1406
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zuständig für die Buchstaben Beck + betreutes Wohnen
- Frau Irene Braun
Tel.: 0671 803-1426
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zuständig für die Buchstaben Becl - Bran + Unterhalt
- Frau Elisabeth Hermann
Tel.: 0671 803-1422
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zuständig für die Buchstaben Brao - Gm
- Frau Alina Gerischer
Tel.: 0671 803-1442
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zuständig für die Buchstaben Gn - Klos
- Frau Angela Schmitt
Tel.: 0671 803-1427
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zuständig für die Buchstaben Klot - Nag
- Herr Benedikt Klein
Tel.: 0671 803-1447
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zuständig für Buchstaben Nah - Schmi
- Frau Kristina Böse
Tel.: 0671 803-1424
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zuständig für Buchstaben Schmj - Stei
- Frau Ann-Katrin Wachner
Tel.: 0671 803-1421
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zuständig für Buchstaben Stej - Z
- Frau Henrike Pantea
Tel.: 0671 803-1405
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zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Frau Sabrina Stein
Tel.: 0671 803-1406
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