Fischerei

Fischereischein

Zur Ausübung der Fischerei benötigt man auch in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein, der nach bestandener Fischerprüfung bei der Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung beantragt werden kann, welche auch für dessen Verlängerung zuständig ist.

Fischerprüfung

Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag der Monate März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere Untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten.

Im Jahr 2023 werden folgende Prüfungen an folgenden Tagen im Hause durchgeführt:

am 03.03.2023,

am 02.06.2023 und

am 01.09.2023 (aufgrund wenig verbliebener Plätze sind diese Prüfungsbewerbern aus dem Kreis Bad Kreuznach vorbehalten)

Den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung zur Erlangung des ersten Fischereischeines finden Sie weiter unten unter Downloads. Beachten Sie die untenstehenden (Zulassungs-) Voraussetzungen.

Die Fischerprüfung am 01.12.2023 wird durch einen benachbarten Landkreis durchgeführt. Weitere Informationen hierzu werden noch bekannt gegeben.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fischerprüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde des Landkreises Bad Kreuznach einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 LFischO genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
Die Präsenzkurse werden von ortsansässigen Fischereivereinen durchgeführt und sind drei Monate vor der Fischerprüfung bei uns anzumelden. Sie können somit frühzeitig erfragen, ob ein solcher Kurs angeboten wird oder sich bei Bedarf für einen Online-Kurs entscheiden. Über das Angebot der Praxistage im Rahmen des Online-Kurses können Sie sich ebenfalls bei uns informieren, derzeit bietet diesen allerdings noch kein Verein im Landkreis an.

Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von derzeit 29,00 Euro erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf die folgende Bankverbindung zu entrichten ist:

Sparkasse Rhein-Nahe • IBAN: DE86 5605 0180 0000 0000 26 • BIC: MALADE51KRE.

Als Verwendungszweck ist die Debitorennummer „ 11959“ anzugeben.

Nach bestandener Fischerprüfung können Sie mit dem Prüfungszeugnis bei Ihrer örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung) einen Fischereischein beantragen, welcher als Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erteilt wird.

Zusammenfassung Zulassungsvoraussetzungen:

  • Teilnahme am 30-stündigen Präsenz- oder Online-Lehrgang jeweils mit Praxistag
  • Schriftliche Antragstellung spätestens vier Wochen vor Prüfungstermin
  • Kosten für Präsenz-Vorbereitungskurs inklusive des Praxistags 150,00 Euro für Erwachsene und 100,00 Euro für Jugendliche
  • Kosten des Online-Kurses derzeit 149,95 Euro bei Fishing-King und der Praxistag derzeit zusätzlich 70 Euro bei einem anbietenden Verein
  • Vollendung des 13. Lebensjahres am Prüfungstag
  • Kein Vorliegen von Versagungsgründen gemäß § 38 LFischG
  • Zahlung der Prüfungsgebühr von 29,00 Euro

Jugendfischereischein

Den Jugendfischereischein können Personen erhalten die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

Fischereierlaubnisschein für bestimmte Gewässer

Um die Fischerei an einem bestimmten Gewässer ausüben zu können, benötigt man außer dem Fischereischein noch einen Fischereierlaubnisschein. Fischereierlaubnisscheine werden vom Inhaber des Fischereirechts (Eigentümer oder Pächter, z. B. dem ortsansässigen Fischereiverein) für das jeweilige Gewässer ausgestellt.

Fischereiverpachtungen

Inhaber der Fischereirechte an stehenden und fließenden Gewässern (Eigentümer) können die jeweiligen Gewässerabschnitte an Fischereivereine und andere Interessenten verpachten. Die Ausfertigung der Fischereipachtverträge nimmt die jeweilige Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung vor, die Verträge bedürfen der Genehmigung der Unteren Fischereibehörde.

Fischereigenossenschaften

Eigenfischereibezirke an Fischereigewässern liegen dann vor, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 26 Landesfischereigesetz). Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

Rechtsgrundlagen

Gesetze

Rechtsverordnungen

Ihre Ansprechpartner

  • Willi Kauz
    Tel.: 0671 803-1840
    Fax: 0671 803-2840
     
  • Thorsten Knapp
    Tel.: 0671 803-1843
    Fax: 0671 803-2843
     
  • E-Mail:
    fischerei@kreis-badkreuznach.de
     
  • Abteilungs-Fax
    0671 803-1848

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