Fischerei
Fischereischein
Zur Ausübung der Fischerei benötigt man auch in Rheinland-Pfalz einen Fischereischein, der nach bestandener Fischerprüfung bei der Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung beantragt werden kann, welche auch für dessen Verlängerung zuständig ist. Für die Durchführung der Fischerprüfung ist die Kreisverwaltung als Untere Fischereibehörde zuständig.
Fischerprüfung
Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag der Monate März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere Untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten.
Die nächste Fischerprüfung im Landkreis Bad Kreuznach findet am 06.06.2025 statt.
Den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung zur Erlangung des ersten Fischereischeines können Sie entweder in elektronischer Form hier (Online-Antrag) oder in schriftlicher Form (siehe weiter unten unter „Downloads“) stellen. Beachten Sie die untenstehenden (Zulassungs-) Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Fischerprüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs und Praxistag spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde des Landkreises Bad Kreuznach einzureichen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 LFischO genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
Die Präsenzkurse werden von ortsansässigen Fischereivereinen durchgeführt und sind drei Monate vor der Fischerprüfung bei uns anzumelden. Sie können somit frühzeitig erfragen, ob ein solcher Kurs angeboten wird oder sich bei Bedarf für einen Online-Kurs entscheiden. Über das Angebot der Praxistage im Rahmen des Online-Kurses können Sie sich ebenfalls bei uns informieren, derzeit bietet diesen allerdings noch kein Verein im Landkreis an.
Für die Prüfung wird eine Gebühr (40,- € bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, ansonsten 50,- €) erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf die folgende Bankverbindung zu entrichten ist:
Sparkasse Rhein-Nahe • IBAN: DE86 5605 0180 0000 0000 26 • BIC: MALADE51KRE.
Als Verwendungszweck ist die Debitorennummer „11959“ anzugeben.
Nach bestandener Fischerprüfung können Sie mit dem Prüfungszeugnis bei Ihrer örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung) einen Fischereischein beantragen, welcher als Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erteilt wird.
Vorbereitungskurs
Vorbereitungskurse werden als Präsenz-Veranstaltung und als Online-Kurs angeboten. Präsenz-Veranstaltungen werden von ortsansässigen Fischereivereinen durchgeführt, in Rheinland-Pfalz anerkannte Online-Kurse werden aktuell Fishing-King und Heintges angeboten.
Zusammenfassung Zulassungsvoraussetzungen:
- Teilnahme am 30-stündigen Präsenz- oder Online-Lehrgang jeweils mit Praxistag
- Schriftliche Antragstellung spätestens vier Wochen vor Prüfungstermin
- Vorlage des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs inklusive Praxistag (als Scan/Foto per E-Mail ausreichend)
- Vollendung des 13. Lebensjahres am Prüfungstag
- Kein Vorliegen von Versagungsgründen gemäß § 38 LFischG
- Zahlung der Prüfungsgebühr von 40,- oder 50,- € (abhängig von der sozialen / Lebenssituation)
Jugendfischereischein
Den Jugendfischereischein können Personen erhalten die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
Fischereierlaubnisschein für bestimmte Gewässer
Um die Fischerei an einem bestimmten Gewässer ausüben zu können, benötigt man außer dem Fischereischein noch einen Fischereierlaubnisschein. Fischereierlaubnisscheine werden vom Inhaber des Fischereirechts (Eigentümer oder Pächter, z. B. dem ortsansässigen Fischereiverein) für das jeweilige Gewässer ausgestellt.
Fischereiverpachtungen
Inhaber der Fischereirechte an stehenden und fließenden Gewässern (Eigentümer) können die jeweiligen Gewässerabschnitte an Fischereivereine und andere Interessenten verpachten. Die Ausfertigung der Fischereipachtverträge nimmt die jeweilige Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung vor, die Verträge bedürfen der Genehmigung der Unteren Fischereibehörde.
Fischereigenossenschaften
Eigenfischereibezirke an Fischereigewässern liegen dann vor, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 26 Landesfischereigesetz). Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
Rechtsgrundlagen
Gesetze
Rechtsverordnungen
Ihre Ansprechpartner
- Willi Kauz
Tel.: 0671 803-1840
Fax: 0671 803-2840
- Thorsten Knapp
Tel.: 0671 803-1843
Fax: 0671 803-2843
- E-Mail schreiben
- Abteilungs-Fax
0671 803-1848