Wasserrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen und Anordnungen

Erlaubnisse – § 14 LWG

Für Benutzungen von Gewässern (Oberflächengewässer und Grundwasser) sind in der Regel wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Definitionen und rechtliche Grundlagen:

  • Benutzungen § 9 WHG, § 15 LWG
  • Erlaubnisse § 14 LWG

Benutzungen sind z. B.

  • Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Herstellung eines Brunnens, Entnehmen von Grundwasser
  • Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (Erdwärmesonden, Flächenkollektoren, Wasser-Wasser-Wärmepumpen)
  • Bohrungen und Bodenaufschlüsse
  • Erwerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien

Ihre Ansprechpartner

Dokumente zum Download