Jugendhilfe im Strafverfahren
Das Jugendamt hat gemäß der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Es fungiert als Jugendhilfe im Strafverfahren und wird nicht erst auf Bestellung tätig sondern von Gesetzes wegen.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren steht Jugendlichen und Heranwachsenden in Verfahren betreuend und helfend zur Seite, überwacht diese aber auch bei Weisungen und Auflagen und fungiert gegenüber dem Gericht als Berater.
Voraussetzung hierfür ist ein bestehender Straftatverdacht gegen einen Jugendlichen (zum Tatzeitpunkt im 14. bis 17. Lebensjahr) oder einen Heranwachsenden (zum Tatzeitpunkt im 18. bis 20. Lebensjahr)
Im Strafverfahren soll die Jugendhilfe im Strafverfahren die sozialpädagogische Einschätzung bezüglich der Persönlichkeit, dem Entwicklungsstand, der sozialen Situation und den Perspektiven des jungen Menschen einzubringen (§ 38 Absatz 2 Satz 1, 2, §50 Absatz 3, Satz 2 Jugendgerichtsgesetz)
Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, ist es notwendig die / den beteiligten Jugendliche(n), oder Heranwachsende(n) persönlich kennen zu lernen. Deshalb ist es erforderlich, noch vor einer evtl. Gerichtsverhandlung, Gespräche mit dem betroffenen jungen Menschen und dessen Eltern zu führen.
Darüber hinaus übernimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren auch die Rolle als Beratungsorgan der Justiz, das heißt sie hat auch ihr gegenüber bestimmte Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen, darunter z. B. Gericht und Staatsanwaltschaft darüber zu informieren, wenn Leistungen bereits stattgefunden haben oder eingeleitet wurden, damit durch die Justiz geprüft werden kann, ob eine Diversion (Mittel, eine minderschwere Straftat ohne ein förmliches Strafverfahren zu erledigen) des Strafverfahrens (§§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz) möglich ist (§ 52 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VIII).
In Haftsachen berichtet die Jugendhilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen
Ihre Ansprechpartnerinnen
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