Gewässeraufsicht

Aufgaben und Ziele der Gewässeraufsicht

Die Gewässer (Oberflächen- und Grundwässer) sollen vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Der Schutz dient vornehmlich der Reinhaltung der Gewässer, um die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht zu gefährden, Grundwasser als Trinkwasser zu sichern, Fischgewässer zu erhalten und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden.

Rechtsgrundlage ist § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 98 Landeswassergesetz (LWG)

Hierzu gehören zum Beispiel

  • Anordnung von Maßnahmen
    • bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
    • bei Gewässerverschmutzungen durch illegale Einleitungen oder sonstige Einträge
    • bei Einwirkungen auf bzw. Beeinträchtigungen der Gewässer (illegale Nutzungen oder Bebauungen)
  • Überwachung anzeigepflichtiger Anlagen
  • Überprüfung wasserrechtlicher Zulassungen und ggf. Anpassung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl)

Rechtsgrundlage: § 62 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit § 64 LWG (Landeswassergesetz).

Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Unteren Wasserbehörde nach § 40 der AwSV anzuzeigen.

Nicht anzeigepflichtig sind Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG erforderlich ist und Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt bzw. zugelassen werden müssen.

Die Anzeigepflicht besteht auch nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für flüssige wassergefährdende Stoffe in einer Menge von max. 220 Litern bzw. 200 kg für gasförmige und feste Stoffe außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (Bagatellregelung).

Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen:

Für Heizölverbraucheranlagen sind dies z. B.:

  • Qualifizierte Planung der Anlage (Fachplanung)
  • Katasterkarte mit Einzeichnung des Standortes
  • Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage, der Abstände der Tanks untereinander und zu den Wänden und Einzeichnung der Leitungsführung
  • Baubeschreibung der Anlage (Formblatt)
  • Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise der Heizölbehälter und Anlagenteile
  • Auftriebsberechnung und Angaben zur Auftriebssicherung der Tankanlage nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), falls die Anlage im Überschwemmungsgebiet oder in Bereichen mit hohen Grundwasserständen errichtet werden soll. Grundsätzlich ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten jedoch verboten (s. § 78c WHG). Ausnahmen sind dort geregelt.

Die Unterlagen sind bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Wasserbehörde, vorzulegen.

Informationen darüber, ob Ihr Grundstück in einem Trinkwasser-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie über den Internet-Link abfragen.

Die Lagerung und der Umgang mit sonstigen wassergefährdenden Stoffen hat grundsätzlich nach den Bestimmungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu erfolgen und ist nach § 40 AwSV bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.


Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Typische Fälle, die zu einer Grundwasser-/ Gewässerverunreinigung führen können:

  • Auslaufende wassergefährdende Stoffe bei Verkehrsunfällen (Diesel, Tankfahrzeuginhalte, chemische Produkte, etc.)
  • Schäden an Lagerbehältern (Leckage an Diesel- und Heizöltanks)
  • Überfüllschäden beim Befüllen von Behältern
  • Geplatzte Hydraulikschläuche an Arbeitsmaschinen
  • Defekte Rohrfernleitungen (Pipelines)
  • Durch Hochwasser oder Grundwasser aufgeschwommene und ausgelaufene Lagerbehälter
  • Umkippen von Behältern im betrieblichen Umgang
  • Einleitung von wassergefährdenden Substanzen in Kanalisationen
  • Einsatz von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche) in unmittelbarer Nähe zum Gewässer mit Eintrag ins Gewässer
  • Unsachgemäßer Umgang und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
  • Illegales Entsorgen / Verklappen von Stoffen in Gewässer und Grundwasser

Unverzügliche Meldung erforderlich an:

  • Polizei oder Feuerwehrleitstelle; Telefon 110 oder 112
  • Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Untere Wasserbehörde; Telefon 0671 / 803- 1830, -1832 bis -1834; Telefax 0671 / 803- 1848

Mögliche Folgen für die Umwelt:

  • Verunreinigung von Oberflächengewässern, Grundwasser und Boden und dadurch Schädigung bzw. Zerstörung von Ökosystemen (z.B. Fischsterben)
  • Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen
  • Verunreinigung von Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalnetz / Kläranlage)
  • Brand und Explosion

Betriebs- und Eigenverbrauchstankstellen

Die Errichtung von stationär betriebenen Eigenverbrauchstankstellen mit Zapfeinrichtung ist baugenehmigungspflichtig.

Die Antragsunterlagen sind von zugelassenen Fachplanern nach § 103 Landeswassergesetz erstellen zu lassen.

Das aktuelle Merkblatt „Eigenverbrauchstankstellen“ kann auf der Homepage-Seite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, unter Themen, Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Wassergefährdende Stoffe, Materialien zum Download heruntergeladen werden (Merkblatt).


Weitere Merkblätter zum Thema "wassergefährdende Stoffe"

Diese können auf der Homepage-Seite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, unter Themen, Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Wassergefährdende Stoffe, Materialien zum Download in der jeweils aktuellen Fassung heruntergeladen werden (Link zum Downloadbereich).


Ihre Ansprechpartner

Herr Ulrich Deveaux
Tel.: 0671 803-1830
ulrich.deveaux@kreis-badkreuznach.de

Herr Jochen Fuchs
Tel.: 0671 803-1832
jochen.fuchs@kreis-badkreuznach.de

Herr Jean Teichmann
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jean.teichmann@kreis-badkreuznach.de

Herr Tom Dröscher
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