Gewässeraufsicht

Aufgaben und Ziele der Gewässeraufsicht

Die Gewässer (Oberflächen- und Grundwässer) sollen vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Der Schutz dient vornehmlich der Reinhaltung der Gewässer, um die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht zu gefährden, Grundwasser als Trinkwasser zu sichern, Fischgewässer zu erhalten und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden.

Rechtsgrundlage ist § 98 Landeswassergesetz (LWG)

Hierzu gehören zum Beispiel

  • Anordnung von Maßnahmen
  • bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
  • bei Gewässerverschmutzungen durch illegale Einleitungen oder sonstige Einträge
  • bei Einwirkungen bzw. Beeinträchtigungen des Gewässers (illegalen Nutzungen oder Bebauungen)
  • Überwachung anzeigepflichtiger Anlagen
  • Überprüfung wasserrechtlicher Zulassungen und ggf. Anpassung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl)

Rechtsgrundlage: § 62 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit § 20 LWG (Landeswassergesetz).

Anzeigepflicht nach § 65 Landeswassergesetz

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will, Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen und umschlagen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Unteren Wasserbehörde gem. § 20 Landeswassergesetz anzuzeigen.

Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

  • Amtliche Flurkarte (unbeglaubigt) mit Einzeichnung des Standortes
  • Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage, der Abstände der Tanks untereinander und zu den Wänden und Einzeichnung der Leitungsführung
  • Baubeschreibung der Anlage (Formblatt)
  • Bauartzulassung und Eignungsbescheinigung der Heizölbehälter
  • Auftriebsberechnung und Angaben zur Auftriebssicherung der Tankanlage gem. Anlagenverordnung VAwS §10, falls die Anlage im Überschwemmungsgebiet oder in Bereichen mit hohen Grundwasserständen errichtet werden soll

Die Unterlagen sind bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Wasserbehörde, vorzulegen. Die Lagerung und der Umgang mit sonstigen wassergefährdenden Stoffen hat grundsätzlich nach den Bestimmungen der VAwS (Anlagenverordnung) zu erfolgen und ist nach § 65 Landeswassergesetz (LWG) bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.


Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Typische Fälle, die zu einer Grundwasser-/ Gewässerverunreinigung führen können:

  • Auslaufende wassergefährdende Stoffe bei Verkehrsunfällen (Diesel, Tankfahrzeuginhalte, chemische Produkte, etc.)
  • Schäden an Lagerbehältern (Leckage an Diesel- und Heizöltanks)
  • Überfüllschäden beim Befüllen von Behältern
  • Geplatzte Hydraulikschläuche an Arbeitsmaschinen
  • Defekte Rohrfernleitungen (Pipelines)
  • Durch Hochwasser oder Grundwasser aufgeschwommene und ausgelaufene Lagerbehälter
  • Umkippen von Behältern im betrieblichen Umgang
  • Einleitung von wassergefährdenden Substanzen in Kanalisationen
  • Einsatz von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche) in unmittelbarer Nähe zum Gewässer mit Eintrag ins Gewässer
  • Unsachgemäßer Umgang und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Unverzügliche Meldung erforderlich an:

  • Polizei oder Feuerwehrleitstelle; Telefon 110 oder 112
  • Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Untere Wasserbehörde; Telefon 0671 / 803- 1830 bis 1833; Telefax 0671 / 803- 1848

Mögliche Folgen für die Umwelt:

  • Verunreinigung von Oberflächengewässern, Grundwasser und Boden und dadurch Schädigung bzw. Zerstörung von Ökosystemen (z.B. Fischsterben)
  • Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen
  • Verunreinigung von Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalnetz / Kläranlage)
  • Brand und Explosion

Erforderliche Maßnahmen (je nach Ausmaß der Gefährdung):

  • Alarmierung betroffener Stellen und Verbände
  • Abdichtung und Verhinderung weiteren Auslaufens bzw. Ausbreitens wassergefährdender Stoffe
  • Beseitigung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Abpumpen / Entsorgung von Resten wassergefährdender Stoffe
  • Abstreuen der Flächen mit Ölbindemitteln
  • Errichtung von Ölbarrieren, Ölsperren vor oder in Gewässern
  • Feststellung bzw. Abschätzung des Schadensausmaßes
  • Reinigung von Kanalisationsanlagen (Hochdruckreinigung)
  • Bodenaustausch- oder sanierungsmaßnahmen

Betriebs- und Eigenverbrauchstankstellen

Für die Errichtung von Tankstellen und Behälter mit Zapfeinrichtungen.

Für Weitere Informationen zu Eigenbedarfstankstellen verweisen wir auf das Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Merkblatt (PDF-DAtei, 207 KB).

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
  • VAwS (Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz)
  • TRwS (Technische Regeln wassergefährdender Stoffe)
  • DWA-Merkblatt 781 (ATV-DVWK-A 781 TRwS, Tankstellen für Kraftfahrzeuge)

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