Landespflegegeld

Die Leistungen des Landespflegegelds

Das Landespflegegeldgesetz blieb trotz der Einführung der Pflegeversicherung erhalten, um denjenigen Schwerbehinderten eine Leistung zu sichern, die keine oder keine entsprechend hohen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Dies kann sich z. B. dann ergeben, wenn Schwerbehinderte aufgrund umfassender Rehabilitation weniger auf die Pflege als auf eine soziale Betreuung im täglichen Leben angewiesen sind.

Anspruchsberechtigte Schwerbehinderte erhalten nach wie vor eine monatliche Leistung von 384,00 €, Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Hälfte dieser Leistung.

Auf das Landespflegegeld sind Leistungen, die Schwerbehinderte nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhalten, anzurechnen. Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 des 11. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Pflegegeld angerechnet.

Das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz wird mit 40 % auf das Landespflegegeld angerechnet. Der Anspruch auf Landespflegegeld ruht ab dem ersten Tag der 5. Woche während eines stationären Aufenthalts.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt bei dem Sozialamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder direkt bei der Kreisverwaltung.

Ihre Ansprechpartner

zuständig für Buchstaben A-Z

  • Frau Marion Petermann
    Tel.: 0671 803-1428
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    Zimmer: 49