Gesetzlicher & erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz geht uns alle an! Deshalb findet dies handlungsfeldübergreifend im Referat in den Bereichen der Jugendarbeit, Sozialen Arbeit an Schulen / Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit statt.
Das Jugendschutz-Team:
- Frau Nina Dauksch
Tel.: 0671 803-1544 - Frau Jule Massmig
Tel.: 0671 803-1568 - E-Mail senden
Gesetzlicher Jugendschutz

Hierzu kooperieren wir insbesondere u.a. mit den zuständigen Ordnungsämtern im Landkreis Bad Kreuznach (Gestattungen, Jugendschutzkontrollen etc.):
- VG Langenlonsheim-Stromberg
- VG Bad Kreuznach
- VG Rüdesheim
- VG Nahe-Glan
- VG Kirner-Land
>>> WICHTIG: Antrag für jugendschutzrelevante Veranstaltungen nach § 12 Gaststättengesetz (WORD-Dokument_schreibgeschützt_ausfüllbar). Anträge müssen für solche Veranstaltungen spätestens drei Wochen vorher beim Ordnungsamt vorliegen!

Ebenso kooperieren wir mit den für uns relevanten Polizeiinspektionen und hier insbesondere vom Sachgebiet "Jugend" (U.a. Jugendschutzkontrollen, Präventionsangebote in den Schulen, Regionaler Arbeitskreis (RAK) Suchtprävention etc.)
PI Bad Kreuznach:
- Peter Hermes Tel: 0671 8811-230
- Birte Bauer Tel: 0671 8811-234
- Claudia Kreuger Tel: 0671 8811-237
- Holger Schultz Tel: 0671 8811-233
- Andrea Alpert Tel: 0671 8811-236
PI Lauterecken:
- Mario Schwarz Tel: 06382 911-22
PI Kirn :
- Melanie Groß Tel: 06752 156-53
- Cora Schneider Tel: 06752 156-41
- Tobias Bill Tel: 06752 156-47
Gesetzliche Bestimmungen
- Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
- Zentrale Vorschrift für den Jugendmedienschutz. Hier werden Grundrechte des Artikel 5 Abs. 1 zum Schutze der heranwachsenden Jugend Beschränkungen unterworfen
- Jugendarbeitsschutzgesetz; regelt den Schutz Jugendlicher in Beschäftigungsverhältnissen, z. B.: Schulbesuch, Freizeit, Ruhezeiten; Schutz vor bestimmten Arbeiten, Verbot der Kinderarbeit; Befreiungen bestimmter Art erteilt u. a. das Jugendamt nach Antragstellung, z. B. bei der Mitwirkung bei Fernsehaufzeichnungen oder anderen Einzelveranstaltungen
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit enthält im wesentlichen Gebots- und Verbotsnormen für Veranstalter und Gewerbetreibende und regelt Folgendes:
- Aufenthalt in Gaststätten und Nachtclubs
- Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke
- Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
- Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
- Abgabe von Videokassetten und Bildträgern
- Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen
- Rauchen in der Öffentlichkeit