Gesetzlicher & erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz dient als präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern. Dieser erfolgt über Projekte zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, allgemeine Aufklärungskampagnen sowie im Rahmen der Jugendarbeit.

Dadurch sollen:

  • Jungen Menschen befähigt werden, sich vor gefährdeten Einflüssen zu schützen.
  • Kinder und Jugendliche Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Eigenverantwortlichkeit sowie Verantwortung gegenüber anderen Menschen erlernen.
  • Eltern und Erziehungsberechtigte befähigt werden, junge Menschen vor gefährdenden Einflüssen zu beschützen.

Das Jugendschutz-Team:

  • Frau Nina Dauksch
    Tel.: 0671 803-1544
  • Frau Jule Massmig
    Tel.: 0671 803-1568
  • E-Mail senden


Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche (unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen. Durch Beschränkungen, Verbote und Pflichten für Gewerbebetreibende soll dieser Zweck verfolgt werden.


Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit (Orte, die der Allgemeinheit zugänglich sind); z.B. Kinos, Diskotheken, Bars, Geschäfte, Gaststätten, Spielhallen, Straßen und öffentliche Plätze.

Aufgrund der Gesundheitsgefährdung beim Konsum von Tabakwaren und alkoholhaltigen Lebensmitteln bzw. Getränken, enthält das Jugendschutzgesetz Regelungen zur Altersfreigabe dieser Waren.

Ab welchem Alter Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien erhalten dürfen, legt das Jugendschutzgesetzt fest. Dies betrifft neben Kinofilmen oder sonstigen Bildträgern auch Bildschirmspielgeräte. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Medien, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, und solchen, die ihre Entwicklung gefährden


Was darf ich wann?

Welche Handlungen und Aktivitäten von Kinder und Jugendlichen verbietet oder schränkt das Jugendschutzgesetz ein:

Keine Abgabe von alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln sowie Tabak oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse durch Gaststätten, Handel oder sonstiges an Minderjährige. Ebenso verboten ist der Konsum der eben genannten Erzeugnisse durch Kinder in der Öffentlichkeit.

Der Aufenthalt in Nachtclubs/Bars und Spielhallen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen nicht aufhalten.

Gaststätten dürfen nur besucht werden:

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

 

Kinder unter sechs Jahren dürfen grundsätzlich nicht an Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) anwesend sein. Im Ausnahmefall kann die Anwesenheit für den Zeitraum bis 22.00 Uhr gestattet werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfedurchgeführt wird.

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Kindern unter sechs Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet sind.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder unter sechs Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Ebenso dürfen in Begleitung Tanzveranstaltungen besucht werden. Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kinder unter sechs Jahren nur anwesend sein, wenn die dort gezeigten Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind.

Keine Abgabe von alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln sowie Tabak oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse durch Gaststätten, Handel oder sonstiges an Minderjährige. Ebenso verboten ist der Konsum der eben genannten Erzeugnisse durch Kinder in der Öffentlichkeit.

Der Aufenthalt in Nachtclubs/Bars und Spielhallen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen bei denen die Filmvorführung bis 20.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben sein.

Gaststätten dürfen nur besucht werden:

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

 

Kinder zwischen sechs und elf Jahren dürfen grundsätzlich nicht an Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) anwesend sein. Im Ausnahmefall kann die Anwesenheit für den Zeitraum bis 22.00 Uhr gestattet werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfedurchgeführt wird.

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Kindern zwischen sechs und elf Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ gekennzeichnet sind.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen sechs und elf Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Ebenso dürfen in Begleitung Tanzveranstaltungen sowie Filmveranstaltung besucht werden, die erst nach 20.00 Uhr beendet sind. In Begleitung einer o.g. Person ist auch die Anwesenheit bei Filmen, die erst für die Altersstufe ab 12 Jahren freigegeben sind, erlaubt. 

Keine Abgabe von alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln sowie Tabak oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse durch Gaststätten, Handel oder sonstiges an Minderjährige. Ebenso verboten ist der Konsum der eben genannten Erzeugnisse durch Kinder in der Öffentlichkeit.

Der Aufenthalt in Nachtclubs/Bars und Spielhallen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen bei denen die Filmvorführung bis 20.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben sein.

Gaststätten dürfen nur besucht werden:

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

 

Kinder zwischen 12 und 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht an Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) anwesend sein. Im Ausnahmefall kann die Anwesenheit für den Zeitraum bis 22.00 Uhr gestattet werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird.

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Kindern zwischen sechs und elf Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ oder „Freigegeben ab 12 Jahren“ gekennzeichnet sind.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder zwischen 12 und 13 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Ebenso dürfen in Begleitung Tanzveranstaltungen sowie Filmveranstaltung besucht werden, die erst nach 20.00 Uhr beendet sind.

Keine Abgabe von alkoholischen Getränken oder Lebensmitteln sowie Tabak oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse durch Gaststätten, Handel oder sonstiges an Minderjährige. Ebenso verboten ist der Konsum der eben genannten Erzeugnisse durch Jugendliche in der Öffentlichkeit.

Der Aufenthalt in Nachtclubs/Bars und Spielhallen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen bei denen die Filmvorführung bis 22.00 Uhr beendet ist, nicht aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben sein.

Gaststätten dürfen nur besucht werden:

  • zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit / eines Getränks,
  • wenn sie sich auf Reisen befinden oder
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

 

Bei Tanzveranstaltungen (in Diskotheken) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht anwesend sein. Im Ausnahmefall kann die Anwesenheit für den Zeitraum bis 24.00 Uhr gestattet werden, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfedurchgeführt wird.

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Jugendlichen dieser Altersstufe in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese mit „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ oder „Freigegeben ab 12 Jahren“ gekennzeichnet sind.

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten. Ebenso dürfen in Begleitung Tanzveranstaltungen sowie Filmveranstaltung besucht werden, die erst nach 22.00 Uhr beendet sind.

Keine Abgabe von Tabak oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse durch Gaststätten, Handel oder sonstiges an Minderjährige. Ebenso verboten ist der Konsum der eben genannten Erzeugnisse durch Jugendliche in der Öffentlichkeit.

Der Aufenthalt in Nachtclubs/Bars und Spielhallen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind nach entsprechender Anordnung.

Die Abgabe alkoholischer Getränke wie Bier, Wein weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnliche Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken ist in Gaststätten, im Handel oder sonst in der Öffentlichkeit erlaubt. Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die diese in nicht nur geringer Menge enthalten, bleiben jedoch verboten.

Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Kino) aufhalten, wenn die Vorführung bis 24.00 Uhr beendet ist. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben sein. In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.

Bei Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind („Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ oder „Freigegeben ab 12 Jahren“ oder „Freigegeben ab 16 Jahren“).

 


Gestattungen für Ihre Veranstaltungen

>>> WICHTIG: Antrag für jugendschutzrelevante Veranstaltungen nach § 12 Gaststättengesetz (WORD-Dokument_schreibgeschützt_ausfüllbar). Anträge müssen für solche Veranstaltungen spätestens drei Wochen vorher beim Ordnungsamt vorliegen!


Ebenso kooperieren wir mit den für uns relevanten Polizeiinspektionen und hier insbesondere vom Sachgebiet "Jugend" (U.a. Präventionsangebote in den Schulen, Regionaler Arbeitskreis Suchtprävention (RAK) etc.)

PI Bad Kreuznach:

PI Lauterecken:

PI Kirn : 


Dokumente zum Download für den gesetzlichen & erzieherischen Kinder- und Jugendschutz

Jugendschutz: wir machen mit

Aushang

BMFSFJ - Publikationen

Jugendschutz bei Veranstaltungen (1).pdf

Jugendschutz - wir halten uns daran (1).pdf


Kontakt

Jugendschutz-Team