Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Im Referat 54 erfolgt die Planung und Entscheidung über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung bis diese  das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Grundlage der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist § 35 a Sozialgesetzbuch-8. Buch (SGB VIII). Die Grundlage für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist § 99 Sozialgesetzbuch – 9. Buch (SGB IX).

Zu den möglichen Hilfen gehören Integrationshilfen in Kindertagesstätten und in Schulen, Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen, Hilfen in ambulanter Form u.a. heilpädagogische Leistungen. Zum Beispiel integrative Kindertagesstätte der Lebenshilfe und der kreuznacher Diakonie.



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