Kindertagesstätten


Nähere Informationen, insbesondere über aktuelle Aufnahmemöglichkeiten erhalten Sie bei den jeweiligen Kitas.


Wer hat Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita (in zumutbarer Entfernung) oder durch eine Tagespflegeperson. Eltern sollten ihren Betreuungswunsch schon frühzeitig in der Kita anmelden und auch ausreichende Eingewöhnungszeiten einkalkulieren.

Die Kita hat (noch) keinen Platz für Ihr Kind?
Vielleicht kann ein Platz in einer der Nachbar-Kitas oder das Angebot einer Kindertagespflege helfen.

Für Ihre Arbeitszeiten reicht die Öffnungszeit der Kita nicht aus?
Sprechen Sie zunächst mit der Kita-Leitung und  wenden Sie sich an das Kreisjugendamt. Die Möglichkeiten einer Kindertagespflege können die Betreuung in der Kindertagesstätte sinnvoll ergänzen. Im Bedarfsfall erhalten Sie Informationen bei der jeweiligen Kita oder beim Kreisjugendamt.

Das Formular Antrag auf Vermittlung eines Betreuungsplatzes finden Sie am Ende dieser Seite unter "Dokumente zum Download".


Kosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte

Für Kinder ab dem zweiten Geburtstag ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt frei (§ 26 Absatz 1 Kita-Zukunftsgesetz).

Für Kinder unter zwei Jahren wird ein einkommensabhängiger Elternbeitrag erhoben. Damit die Höhe des Beitrags festgestellt werden kann, schicken Sie uns bitte den Festsetzungsantrag und fügen neben den Einkommensunterlagen auch die Bescheinigung der Kita bei. Die Unterlagen finden Sie  im Downloadbereich am Ende dieser Seite. Der Antrag sollte etwa einen Monat vor Aufnahme in die Kita gestellt werden. Die Unterlagen können Sie uns per Post oder per E-Mail übermitteln.

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Jugendamt

Elternbeiträge für den Besuch einer Kita werden monatlich erhoben. Es wird auch dann der volle Monatsbeitrag fällig, wenn die Betreuung im Laufe des Monats beginnt.

Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme in die Kita mit einer Eingewöhnungszeit verbunden ist. Diese wird über mehrere Wochen von einer Bezugsperson (in der Regel Mutter oder Vater) begleitet. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Kita, wie dies genau ablaufen wird  und kalkulieren Sie diese Zeit unbedingt bei Ihrer Planung mit ein. Auch die Eingewöhnungszeit vor dem 2. Geburtstag ist beitragspflichtig. Der Monat, in dem Ihr Kind das zweite Lebensjahr vollendet, ist dann wiederum beitragsfrei.

Die Elternbeiträge sind nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt. Für die Berechnung ist das gesamte Nettoeinkommen der Haushaltsangehörigen inkl. Kindergeld, Steuererstattungen, Unterhalt und sonst. Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit usw.) maßgeblich. Davon werden Werbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, private Krankenversicherungsbeiträge nach Vorlage entsprechender Nachweise abgezogen. Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge erfolgt pauschal mit 4 %, sodass keine Nachweise vorgelegt werden müssen.

Möglichkeiten zur Senkung der Kosten für einkommensschwache Familien

Für einkommensschwache Familien besteht die Möglichkeit der Einreichung von besonderen Belastungen zur Prüfung der Zumutbarkeit des Elternbeitrages. (Grundlage hierfür ist § 26 Abs. 3 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 90 Abs. 3 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VIII). Zu den besonderen Belastungen zählen die Zinsen von angemessenen Krediten (zur Finanzierung einer Ausbildung, Kauf eines Autos o. Ä.), außergewöhnliche Fahrtkosten (z. B. für eine Fähre) oder die Bezahlung von Ehegatten- sowie Kindesunterhalt. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend. Diese Prüfung erfolgt von Amtswegen bei Ermittlung des Einkommens und Festsetzung des Elternbeitrages. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Für Familien, welche Sozialleistungen in Form von Wohngeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen beziehen, entfällt der Elternbeitrag gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII. Diese reichen gleichermaßen den Antrag auf Festsetzung ein und fügen die entsprechenden Bescheide bei.

Wie entstehen die Einkommensstufen?

Diese setzen sich zusammen aus den in § 85 Abs. 2 SGB XII festgelegten Bestandteilen zur Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Darunter fallen der Grundbetrag für den Haushaltsvorstand, die Aufwendungen der Kosten der Unterkunft sowie der Familienzuschlag für jede im Haushalt lebende Person, die überwiegend unterhalten wird.

Ihre Ansprechpartner/Innen in Sachen Kindertagespflege:

Zuständig für Fragen zur Vermittlung der Kindertagepflege

  • Frau Ines Schwan
    Tel.: 0671 803-1505
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Zuständig für die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson und als pädagogische Fachberatung für die Kindertagespflege:

  • Frau Kathrin Klein
    Tel.: 0671 803-1557
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Ihre Ansprechpartner in Sachen Elternbeiträge der U2-Betreuung:

  • Frau Ines Schwan
    Tel.: 0671 803-1505
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Übernimmt das Jugendamt auch die Kosten für das Mittagessen in der Kita?

Für die Verpflegung in Kitas mit Ganztagsangeboten wird von den Trägern der Einrichtungen ein gesonderter Beitrag berechnet und festgesetzt. Diese Kosten für die Teilnahme am Mittagessen in Kindertagesstätten („Essensgeld“) sind nicht beitragsfrei. Allerdings gibt es im Rahmen des „Bildungs- und Teilhabepakets“ (BuT) und des Sozialfonds - Mittagessen in Kindertagesstätten“ unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der anteiligen Kostenübernahme.


Leistungen nach dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT)
Für Familien, die im Bezug von Sozialleistungen stehen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertagesstätten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) zu stellen.

Zuständig:

Jobcenter / Außenstelle der Kreisverwaltung
Viktoriastraße
55543 Bad Kreuznach
Tel.: 0671 850-0

Leistungen nach dem Sozialfonds

Sollte der Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertagesstätten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) abgelehnt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertagesstätten nach dem Sozialfonds zu stellen.
Die Anträge erhalten Sie in den Kitas oder bei den zuständigen Behörden. Die Antragstellung erfolgt dann über die jeweilige Kita.

Werden die Kosten für das Mittagessen übernommen, verbleibt ein Eigenanteil oder Selbstbehalt bei den Eltern/Erziehungsberechtigten in Höhe von 1,00 € pro Mittagessen.

Ihre Ansprechpartnerin beim Kreisjugendamt

  • Frau Bekdemir
    Tel.: 0671 803-1506
    Fax: 0671 803-2506
    E-Mail senden

Kita-Bauinvestitionen:

Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung (Planungsverantwortung, einschließlich der Finanzverantwortung) in der Kindertagesbetreuung zugewiesen. Gemäß § 27 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) hat sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebotes an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Ziel ist die Realisierung der gemeinsamen Aufgabe des Landkreises und der Träger von Kindertagesstätten ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen sicherzustellen.


Ihre Ansprechpartner/Innen

Kindertagesstätten:

Zuständig für Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Kirner-Land

  • Frau Kappel
    Tel.: 0671 803-1508
    Fax: 0671 803-2508
    E-Mail senden

Zuständig für Kindertagesstätten in den Verbandsgemeinden in den Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Rüdesheim

  • Frau Schmidt
    Tel.: 0671 803-1579
    Fax: 0671 803-2579
    E-Mail senden

Zuständig für Kindertagesstätten in den Verbandsgemeinden in den Verbandsgemeinden Langenlonsheim-Stromberg und Nahe-Glan

  • Frau Schäfer
    Tel.: 0671 803-1513
    Fax: 0671 803-2513
    E-Mail senden

Zuständig für Fachberatung zu pädagogischen Fragen kommunaler Kitas:

  • Frau Esters
    Tel.: 0671 803-1577
    Fax: 0671 803-2577
    E-Mail senden

Dokumente zum Download