Kindertagesstätten


Eine tabellarische Übersicht aller Kindertagesstätten im Landkreis Bad Kreuznach (außer dem Stadtgebiet Bad Kreuznach) finden Sie hier (PDF-Datei; Stand: März 2026).

Begründen Sie Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bad Kreuznach, so ist für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes das Stadtjugendamt Bad Kreuznach zuständig. Nähere Informationen über die Kindertagesstätten im Stadtgebiet Bad Kreuznach finden Sie hier: https://www.bad-kreuznach.de/familie-bildung-soziales/kindertagesstaetten/

Weitere Informationen, insbesondere über aktuelle Aufnahmemöglichkeiten erhalten Sie bei den jeweiligen Kindertagesstätten.


Wer hat Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort; entweder in einer Kindertagesstätte oder durch eine Tagespflegeperson. Eltern sollten ihren Betreuungswusch schon frühzeitig in der Kindertagesstätte anmelden und ausreichende Eingewöhnungszeiten einkalkulieren.

Sie finden zum gewünschten Aufnahmetermin keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte?
Sollten Sie keinen Betreuungsplatz in Ihrer Kindertagesstätte oder in einer der Nachbar-Kindertagesstätten finden, reichen Sie bitte den ausgefüllten "Antrag auf Vermittlung eines Betreuungsplatzes" bei dem Kreisjugendamt Bad Kreuznach ein. Wir werden Sie dann bei der Suche nach einem Betreuungsplatz unterstützen.


Kosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte (Elternbeitrag)

Für Kinder ab dem zweiten Geburtstag ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei (§ 26 Abs. 1. KiTaG).

Für Kinder unter zwei Jahren wird ein monatlich einkommensabhängiger Elternbeitrag erhoben. Der Monatsbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn die Betreuung im Laufe des Monats beginnt.

Die im Landkreis Bad Kreuznach zu leistenden Elternbeiträge werden durch den Beschluss des Kreisjugendhilfeausschusses vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt und sind nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt; § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 26 Abs. 3 KiTaG (siehe die aktuell gültige Elternbeitragstabelle). Für die Berechnung ist das gesammte Nettoeinkommen der Haushaltsangehörigen inkl. Kindergeld, Steuererstattungen, Unterhalt und sonstige Einkommen (z.B. Mieteinahmen, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit usw.) maßgeblich.

Die Festsetzung und Erhebung des zu leistenden Elternbeitrages erfolgt durch die Träger der Kindertagesstätten bzw. Ihren zuständigen Verwaltungsstellen (z.B. Verbandsgemeindeverwaltung, Kita gGmbH, ev./prot. Verwaltungsamt).

Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Aufnahme in die Kindertagesstätte gestellt werden.

Die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie entweder durch die Kindertagesstätte oder bei den Verwaltungsstellen.

Hinweis "Eingewöhnung":
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme in die Kindertagesstätte mit einer Eingewöhnungszeit verbunden ist. Diese wird über mehrere Wochen von einer Bezugsperson (in der Regel Mutter oder Vater) begleitet. Besprechen Sie frühzeitig mit der Leitung der Kindertagesstätte den Ablauf der Eingewöhnung und kalkulieren Sie diese Zeit unbedingt bei Ihrer Planung mit ein. Die Eingewöhnungszeit vor dem 2. Geburtstag ist beitragspflichtig.

Möglichkeiten zur Reduzierung des Elternbeitrages für einkommensschwache Familien

Für einkommensschwache Familien besteht die Möglichkeit einen Antrag zur Prüfung der Ermäßigung des durch den Träger der Kindertagesstätte festgesetzten Elternbeitrages zu stellen; § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 3 KiTaG.

Zuständig hierfür ist das Kreisjugendamt Bad Kreuznach. Hier der "Antrag auf Erlass/Ermäßigung des Elternbeitrages für die U2-Betreuung".

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bus 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbucg (SGB XII) entsprechend.

Dabei werden von dem im Bedarfszeitraum erzielten Familieneinkünften die notwendigen Ausgaben sowie mögliche Belastungen (z.B. Zahlungen Ehegatten-/Kindesunterhalt, außergewöhnliche Fahrtkosten, Zinszahlungen für angemessene Kredite z.B. zur Finanzierung einer Ausbildung, Kauf eines Autos o.Ä.) berücksichtigt.

Für Familien, welche Sozialleistungen in Form von Wohngeld, Grundsicherung, Kinderzuschlag oder Asyllbewerberleistungen beziehen, entfällt der Elternbeitrag gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII.

Zuständig für Fragen zur Vermittlung der Kindertagespflege

  • Frau Sherin Bekdemir
    Tel.: 0671 803-1506
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Zuständig für die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson und als pädagogische Fachberatung für die Kindertagespflege:

  • Frau Kathrin Klein
    Tel.: 0671 803-1557
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Ihre Ansprechpartnerin in Sachen Elternbeiträge der U2-Betreuung:

  • Frau Sherin Bekdemir
    Tel.: 0671 803-1506
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

Übernimmt das Jugendamt auch die Kosten für das Mittagessen in der Kita?

Für die Verpflegung in den Kindertagesstätten wird vom Träger der Einrichtungen ein gesonderter Beitrag erhoben. Die Kosten für die Teilnahme am Mittagessen in Kindertagesstätten (sog. "Essensgeld") sind nicht beitragsfrei. Für Familien mit geringem Einkommen bzw. für Familien im Bezug von Sozialleistungen gibt es im Rahmen des "Bildungs- und Teilhabepakets" (BuT) und des "Sozialfonds - Mittagessen in Kindertagesstätten" unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der anteiligen Kostenübernahme.

Leistungen nach dem "Bildungs- und Teilhabepaket" (BuT)

Für Familien, die im Bezug von Sozialleistungen stehen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertagesstätten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) zu stellen.

Zuständig für Leistungen nach dem BuT:
Jobcenter / Außenstelle der Kreisverwaltung
Viktoriastraße
55543 Bad Kreuznach
Tel.: 0671 850-0

Leistungen nach dem Sozialfonds

Sollte der Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertagesstätten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) abgelehnt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Kostem für das Mittagessen in Kindertagesstätten nach dem "Sozialfonds" zu stellen.
Die Anträge erhalten Sie auch in den Kindertagesstätten. Der Antrag ist bei Ihrer Kindertagesstätte einzureichen.

Werden die Kosten für das Mittagessen übernommen, verbleibt ein Eigenanteil oder Selbstbehalt bei den Eltern/Erziehungsberechtigten in Höhe vpn 1,00€ pro Mittagessen.

Ihre Ansprechpartnerin beim Kreisjugendamt

  • Frau Bekdemir
    Tel.: 0671 803-1506
    Fax: 0671 803-2506
    E-Mail senden

Ihre Ansprechpartnerinnen

Kindertagesstätten:

Zuständig für Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Kirner-Land

  • Frau Kappel
    Tel.: 0671 803-1508
    Fax: 0671 803-2508
    E-Mail senden

Zuständig für Kindertagesstätten in den Verbandsgemeinden in den Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Rüdesheim

  • Frau Schmidt
    Tel.: 0671 803-1579
    Fax: 0671 803-2579
    E-Mail senden

Zuständig für Kindertagesstätten in den Verbandsgemeinden in den Verbandsgemeinden Langenlonsheim-Stromberg und Nahe-Glan

  • Frau Schäfer
    Tel.: 0671 803-1513
    Fax: 0671 803-2513
    E-Mail senden

Fachberatung zu pädagogischen Fragen kommunaler Kitas:

  • Frau Esters
    Zuständig für die Kitas in den Verbandsgemeinden Rüdesheim, Kirner Land und Bad Kreuznach 
    Tel.: 0671 803-1577
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden
     
  • Frau Weisbrod
    Zuständig für die Kitas in den Verbandsgemeinden Langenlonsheim-Stromberg und Nahe-Glan
    Tel.: 0671 803-1592
    Fax: 0671 803-1548
    E-Mail senden

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