Pflegebedürftigkeit

Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der wie folgt definiert ist (§ 14 SGB XI):Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere benötigen.

  • Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss wie bisher auf Dauer, voraussichtlich mindestens für sechs Monate bestehen.
  • Hierbei wird nicht mehr die Zeit der Unterstützungsleistung als Maßstab zugrunde gelegt, vielmehr dient der Grad der Selbstständigkeit und Fähigkeit als Orientierung für die Pflegebedürftigkeit.

Einführung von fünf Pflegegraden (§ 15 SGB XI)
Der Pflegegrad wird mithilfe eines neuen Begutachtungsinstrumentes ermittelt (Neues Begutachtungsassesement –NBA).
Fünf einheitliche Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit:

Pflegegrad

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit

1

Geringe

2

Erhebliche

3

Schwere

4

Schwerste

5

Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 


Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

In der Regel werden die Leistungen der Pflegekasse ausreichen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.

Weitere Informationen finden Sie hier.
 


Pflegeeinrichtungen im Landkreis