Elterngeld


Zum Antrag:


Finanzielle Unterstützung für junge Familien

Elterngeld (für Kinder geboren ab dem 01.09.2021)

  • Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt.
  • Das Elterngeld beträgt 65 % des in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor der Mutterschutzfrist durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter 1.200,00 € erhöht sich diese Prozentzahl schrittweise auf bis zu 100 %.
  • Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € monatlich (Basiselterngeld) bzw. 150,00 € monatlich (Elterngeld Plus) gezahlt, auch wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.
  • Der Elterngeld-Höchstbetrag beträgt 1.800,00 € monatlich (Basiselterngeld) bzw. 900,00 € monatlich (Elterngeld Plus).
  • Elterngeld muss für mindestens zwei Lebensmonate bezogen werden.
  • Das Elterngeld beträgt 65 % des in den letzten12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor der Mutterschutzfrist durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter 1.200,00 € erhöht sich diese Prozentzahl.

  • Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € monatlich (Basiselterngeld) gezahlt, auch wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.


  • Der Elterngeldhöchstbetrag beträgt monatlich 1.800,00 € (Basiselterngeld).


Einkommensgrenze:

Die Grenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Grenze gilt sowohl für Paare, als auch für Alleinerziehende.


Basiselterngeld (Elterngeld):

Ein Elternteil alleine kann höchstens für 12 Monate Basiselterngeld beziehen. Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld, wenn für mindestens zwei Monate bei einem Elternteil durch die Betreuung des Kindes Einkommen wegfällt.
Beachte: Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. ElterngeldPlus kann weiterhin gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten im Sinne des BEEG, bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus auslösen, können beide Elternteile auch Basiselterngeld gleichzeitig beziehen.

Elterngeld Plus:

Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate Elterngeld Plus mit hälftigem Auszahlungsbetrag. Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, sofern es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Leistungen in der Mutterschutzfrist:

Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber und Dienstbezüge werden für die Zeit der Mutterschutzfrist nach Geburt des Kindes auf das Elterngeld angerechnet. Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen werden, gelten als Basiselterngeld-Monate.

Geschwisterbonus

Das Elterngeld erhöht sich um den Geschwisterbonus, wenn im Haushalt

  • zwei Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • drei oder mehr Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • ein behindertes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10 % vom Elterngeld, mindestens aber 75,00 €.

Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges:

Eine Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ist bis zu 32 Stunden wöchentlich zulässig (Ausnahme Berufsausbildung). Jegliches Erwerbseinkommen (auch Einkünfte aus einem Mini-Job) ist auf das Elterngeld anzurechnen. Bei Anrechnung von Erwerbseinkommen während des Elterngeldbezuges ergeben sich Unterschiede in der Berechnung des Basiselterngeldes und des Elterngeld Plus. Hierzu möchten wir auf die Berechnungsbeispiele der Broschüre „Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit“ und den Elterngeldrechner unter www.familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend verweisen.

Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus sind zwei bis vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate für beide Elternteile. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile in zwei bis vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes erwerbstätig sind. Dies kann es auch für Alleinerziehende geben.


Weitere Informationen zum Thema Elterngeld und zur Elternzeit finden Sie hier:


Ihre Ansprechpartner

  • Herr Schlemmer (Zi.: 330)
    Tel.: 0671 803-1503
    Fax: 0671 803-1548
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  • Frau Rahner (Zi.: 330)
    Tel.: 0671 803-1512
    Fax: 0671 803-1548
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