Ausbildungsförderung

BAföG und Aufstiegs-BAföG

 Sowohl Ausbildung als auch Weiterbildung werden unter bestimmten Voraussetzungen finanziell gefördert. Grundlage hierfür sind das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Unterstützung nach dem BAföG

Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung nach dem BAföG für Schülerinnen und Schüler ab dem 10. Schuljahr gewährt werden. Bei Besuch von allgemeinbildenden Schulen und solchen Schularten, die einen allgemeinbildenden Abschluss vermitteln, ohne eine berufliche Qualifikation vorauszusetzen ist die Bewilligung an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Die Ausbildungsförderung für Schüler ist im Gegensatz zur Ausbildungsförderung für Studenten ein reiner Zuschuss. Ein Kreditanteil ist also nicht enthalten.

Wie und wo können Leistungen nach dem BAföG beantragt werden

Grundsätzlich ist im Bereich des Schüler-BAföG der Wohnort der Eltern für die Zuständigkeit maßgeblich, in einigen Ausnahmefällen ist dies anders geregelt, es empfiehlt sich beim Amt für Ausbildungsförderung nachzufragen. Studenten beantragen die Leistungen direkt bei der Hochschule oder Fachhochschule.

Elektronische Antragstellung

Sie können Ihren Antrag unter der nachstehenden Adresse auch online stellen. Sie benötigen dazu ein DE-Mail Konto mit der Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 5 Abs. 5 DE-Mail Gesetz). E-Mail an die Kreisverwaltung Bad Kreuznach senden.

Weblinks:


Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); sogenanntes „Aufstiegs BAföG“

Das AFBG ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, Fernlehrgänge).

Leistungen für die Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen

Teilnehmer an Vollzeitveranstaltungen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages wird Einkommen und Vermögen überprüft.
Sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitmaßnahmen wird eine Förderung für die Maßnahme- und Prüfungskosten, sowie für die Kosten des Meisterstückes sofern Sie ein solches anfertigen müssen, gewährt. Diese umfasst für alle ab dem 01.08.2016 beginnenden Maßnahmen 40% Zuschuss und 60% Darlehen. Von dem in Anspruch genommenen Darlehen für die Maßnahme- und Prüfungskosten können wiederum 40% erlassen werden, wenn der Teilnehmer die Prüfung besteht.

Wie und wo können Leistungen nach dem AFBG beantragt werden

Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.
Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen sollten ihren Antrag wegen des monatlichen Unterhaltsbeitrages möglichst frühzeitig stellen. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

Elektronische Antragstellung

Ab dem 01.08.2016 können Sie unter nachfolgendem Link Ihren Antrag mit sicherem Identitätsnachweis (eID) nach § 18 Personalausweisgesetz (nPA) oder nach § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (eAT) stellen:

Weblinks:

Ihre Ansprechpartner