Schuleingangsuntersuchung
Die ärztliche Schuleingangsuntersuchung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflichtuntersuchung aller Kinder eines Schuljahrganges.
Diese Aufgabe übernimmt der kinder- und jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter.
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Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Schulpflicht ist in Deutschland Bundesrecht und Landesrecht. Während das Grundgesetz (GG) als Bundesrecht die grundlegenden Rahmenbedingungen vorgibt, wird die Ausgestaltung der Schulpflicht im Detail durch die jeweiligen Schulgesetze der Bundesländer geregelt.
► Grundgesetz (GG) (Artikel 7 Schulpflicht)
► Schulordnung RLP für öffentliche Grundschulen (§11 Feststellungen zur Entwicklung des Kindes)
Kontakt
☏ 0671 803-1709 (Zentrale)
✉ seu@kreis-badkreuznach.de
Durchführung der Untersuchung
Das Kind wird in Bezug auf Fähigkeiten in folgenden Bereichen standardisiert untersucht:
- Seh- und Hörtest
- Wahrnehmung
- Interpretation
- Aufmerksamkeit
- Zählen
- Mengenvergleich
- Motorische Fähigkeiten (Fein- und Grobmotorik) und Koordination
- Sprachliche Fähigkeiten
- Artikulation
- und weitere
Die Testungen erfolgen standardisiert, um einen Vergleich unter allen Kindern die im entsprechenden Jahrgang eingeschult werden, zu ermöglichen.
Förderkinder
Bei Kindern, bei denen im Rahmen eines Sonderpädagogischen Gutachtens durch eine Förderschule ein spezifischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde gibt der Arzt des Gesundheitsamtes zusätzlich eine Stellung zur Wegefähigkeit sowie zur allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit ab. Das Ausmaß und die Art des spezifischen Förderbedarfs werden im Rahmen des Sonderpädagogischen Gutachtens durch die Förderschule festgestellt und festgelegt.