► Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig sind
► Personen die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind
§20 Infektionsschutzgesetz (Masernschutz)
Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG) bundesweit in Kraft und schreibt einen ausreichenden Masernschutz für Personen in bestimmten Einrichtungen vor.
► Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 (3) IfSG
(Krankenhäuser, Reha- u.Tageskliniken, Arztpraxen + Praxen Heilberufe, Rettungsdienste ...)
►Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1-4 und § 36 Nr.4 IfSG
(Schulen, Kindergärten, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte ...)
Kontakt
Tel. 0671 803-1709 (Zentrale)
E-Mail senden (Gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de)
Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen
Meldeportal für die Übermittlung der Personenbezogenen Daten nach § 20 IfSG (https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/registrierung/)
Informationen
► Personen die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
► Personen mit medizinischen Kontraindikationen
► Der jeweiligen Einrichtungen
► Dem Gesundheitsamt auf Anforderung
► Kinder dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. (Ausnahme: Bsp. Schulen)
► Personen dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
► Die Einrichtung muss bereits tätige oder betreute Personen ohne ausreichenden Masernschutz dem Gesundheitsamt melden
► Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote, Bußgelder und Zwangsgelder sind möglich
Interessante Links
► Masernschutzgesetz (RKI/2024)
► Wissenswertes zum Masernschutz (BZgA/2024)
► Frage und Antworten (Bundesministerium für Gesundheit/2024)
► Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (BZgA/2024)