► Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig sind
► Personen die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind
Masernschutzgesetz §20 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
Das Masernschutzgesetz § 20 IfSG
dient zum Schutz vor Masern und der Impfprävention.
Seit dem 01. März 2020 gilt bundesweit die verpflichtende Masernschutzimpfung für Personen in bestimmten Einrichtungen.
(Bildquelle: Pixabay -paragraph-1462962_1280.png)
► Gesundheitseinrichtungen nach § 23 (3) IfSG
Krankenhäuser, Reha- u.Tageskliniken, Arztpraxen + Praxen Heilberufe, Rettungsdienste u.s.w.
►Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 (1-4) und § 36 (4) IfSG
Schulen, Kindergärten, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte u.s.w.
Kontakt
► Zentrale ☏ 0671 803-1709 / ✉ gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de
► Sandra Platz-Schomisch ☏ 0671 803-1713 / ✉ Sandra.PlatzSchomisch@kreis-badkreuznach.de
Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen
Meldeportal "Übermittlung personenbezogener Daten nach § 20 IfSG"
► https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/registrierung
Informationen
► Personen die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
► Personen mit medizinischen Kontraindikationen
► Der jeweiligen Einrichtungen
► Dem Gesundheitsamt auf Anforderung
► Kinder dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. (Ausnahme: Bsp. Schulen)
► Personen dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
► Die Einrichtung muss bereits tätige oder betreute Personen ohne ausreichenden Masernschutz dem Gesundheitsamt melden
► Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote, Bußgelder und Zwangsgelder sind möglich
Interessante Links
► Masernschutzgesetz (RKI/2024)
► Wissenswertes zum Masernschutz (BlÖG)
► Frage und Antworten (Bundesministerium für Gesundheit/2024)
► Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (BlÖG)