§20 Infektionsschutzgesetz (Masernschutz)

Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG) bundesweit in Kraft und schreibt einen ausreichenden Masernschutz für Personen in bestimmten Einrichtungen vor.

► Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 (3) IfSG 
     
(Krankenhäuser, Reha- u.Tageskliniken, Arztpraxen + Praxen Heilberufe, Rettungsdienste ...)

►Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1-4 und § 36 Nr.4 IfSG
    (Schulen, Kindergärten, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte ...)


Kontakt

Tel. 0671 803-1709  (Zentrale)
E-Mail senden  (Gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de)


Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen

Meldeportal für die Übermittlung der Personenbezogenen Daten nach § 20 IfSG  (https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/registrierung/)


Informationen

► Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig sind
► Personen die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind

► Personen die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
► Personen mit medizinischen Kontraindikationen 

► Der jeweiligen Einrichtungen
► Dem Gesundheitsamt auf Anforderung

► Kinder dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. (Ausnahme: Bsp. Schulen)
► Personen dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
► Die Einrichtung muss bereits tätige oder betreute Personen ohne ausreichenden Masernschutz dem Gesundheitsamt melden
► Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote, Bußgelder und Zwangsgelder sind möglich


Interessante Links

Masernschutzgesetz (RKI/2024)
Wissenswertes zum Masernschutz  (BZgA/2024)
Frage und Antworten (Bundesministerium für Gesundheit/2024)
Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (BZgA/2024)