Masernschutzgesetz §20 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

Das Masernschutzgesetz § 20 IfSG
dient zum Schutz vor Masern und der Impfprävention.
Seit dem 01. März 2020 gilt bundesweit die verpflichtende Masernschutzimpfung für Personen in bestimmten Einrichtungen.
(Bildquelle: Pixabay -paragraph-1462962_1280.png)

► Gesundheitseinrichtungen nach § 23 (3) IfSG 
     
Krankenhäuser, Reha- u.Tageskliniken, Arztpraxen + Praxen Heilberufe, Rettungsdienste u.s.w.

►Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 (1-4)  und  § 36 (4) IfSG
    Schulen, Kindergärten, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte u.s.w.


Kontakt

► Zentrale                             ☏ 0671 803-1709  /  ✉ gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de
► Sandra Platz-Schomisch  ☏ 0671 803-1713   / ✉  Sandra.PlatzSchomisch@kreis-badkreuznach.de


Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen

Meldeportal "Übermittlung personenbezogener Daten nach § 20 IfSG" 
https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/registrierung


Informationen

► Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder tätig sind
► Personen die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind

► Personen die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
► Personen mit medizinischen Kontraindikationen 

► Der jeweiligen Einrichtungen
► Dem Gesundheitsamt auf Anforderung

► Kinder dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. (Ausnahme: Bsp. Schulen)
► Personen dürfen nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
► Die Einrichtung muss bereits tätige oder betreute Personen ohne ausreichenden Masernschutz dem Gesundheitsamt melden
► Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote, Bußgelder und Zwangsgelder sind möglich


Interessante Links

Masernschutzgesetz (RKI/2024)
Wissenswertes zum Masernschutz  (BlÖG)
Frage und Antworten (Bundesministerium für Gesundheit/2024)
Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (BlÖG)