Hygieneüberwachung in Schönheitseinrichtungen
(Piercing-, Tattoo-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen)
Nach §36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes können Piercing-, Tattoo-, Kosmetik und Fußpflegeeinrichtungen durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden und müssen nach den gültigen Landesverordnungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen.
Der Inhaber der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Anforderungen. Dabei ist die Einbeziehung des Gesundheitsamtes und/ oder die Beratung durch eine Fachkraft für Hygiene sinnvoll.
Für die Erstellung eines Hygieneplanes enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Der vorliegende Rahmen-Hygieneplan soll hierbei Unterstützung geben.
►Rahmenhygieneplan "Kosmetik-Fusspflege-Tattoo" (Länderarbeitskreis April 2007)
Rechtsgrundlage
► Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kontakt
Tel. 0671 803-1709 (Zentrale) - E-Mail senden (Gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de)