Belehrungen im Lebensmittelbereich
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit
im Lebensmittelbereich
wird eine Belehrung und Bescheinigung
gemäß § 43 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
durch das Gesundheitsamt benötigt.
Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein.
(Bildquelle: pexels.com / hygiene-6786209_1280)
► Merkblatt Belehrung (PDF-Datei; Stand: 14.11.22)
► Erklärung IfSG (für Erziehungsberechtigte und Betreuer) (PDF-Datei; 120 KB)
► Gebührenbefreiung (Ausbildung, Praktikum, etc.)
Lebensmittel-Belehrungen nach §43 IfSG - Online
Belehrungen im Lebensmittelbereich nach § 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden im Landkreis Bad Kreuznach seid dem 15.10.2025 online angeboten.
► Wie funktioniert die Lebensmittelbelehrung online?
► Anmeldung für "Online-Belehrung"
Ansprechpartnerinnen
Bei Fragen zur Kostenbefreiung, Anmeldung usw. :
Sarah Schrick ☏ 0671 803-1731 / ✉ gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de
Denise Kappaun ☏ 0671 803-1738 / ✉ gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de
Bei hygienischen Fragen:
Gabriele Fox ☏ 0671 803-1747 / ✉ gesundheitsamt@kreis-badkreuznach.de
Wichtiger Hinweis
Sollten Sie bereits in den letzten 10 Jahren bei uns an einer Belehrung teilgenommen haben und benötigen diese Bescheinigung erneut, müssen Sie nicht noch einmal an der Erstbelehrung teilnehmen. In diesem Fall kann Ihnen ein Duplikat ausgestellt werden.