Belehrungen im Lebensmittelbereich

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich wird eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) durch das Gesundheitsamt benötigt. 

Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein.

Merkblatt Belehrung (PDF-Datei; Stand: 14.11.22)
Erklärung IfSG (für Erziehungsberechtigte und Betreuer) (PDF-Datei; 120 KB)


Online Buchung für Belehrungen nach §43 IfSG

Durch die Möglichkeit der Online-Terminbuchung für eine Belehrung nach § 43 IfSG haben Sie flexibel die Möglichkeit, einen Termin für eine Erstbelehrung bei uns zu buchen.
► Bitte beachten Sie, dass der Ort der Belehrung erst bei der Anmeldung mitgeteilt wird.

Hier geht’s zur Online-Terminbuchung


Wichtiger Hinweis

Sollten Sie bereits in den letzten 10 Jahren bei uns an einer Belehrung teilgenommen haben und benötigen diese Bescheinigung erneut, müssen Sie nicht noch einmal an der Erstbelehrung teilnehmen. In diesem Fall kann Ihnen ein Duplikat ausgestellt werden.