Wohngeld - Anspruch & Leistungen


Anspruch auf Wohngeld

Der Anspruch auf Wohngeld hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  1. der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  2. der Höhe des Gesamteinkommens der wohngeldberechtigten Familienmitglieder
  3. der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung

Wohngeldleistung (Mietzuschuss & Lastenzuschuss)

Voraussetzung für den Miet- und den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung hierfür aufbringt.

► Mietzuschuss für

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebs, wenn sie in diesem Hause wohnen
  • Bewohner eines Heims im Sinne des Heimgesetzes (sofern sie nicht dem gesetzlichen Ausschluss unterliegen)

► Lastenzuschuss für

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind Personen die auf andere Art Geld oder Leistungen vom Staat erhalten.
Dazu zählen z.B. Empfänger folgender sog. Transferleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Leistungen des Bürgergeldes und des Sozialgelds nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

Kein Wohngeld erhalten Kinder oder Partner von Personen, wenn letztere die obigen Leistungen beziehen bzw. wenn diese Kinder oder Partner bei der Berechnung der obigen Leistungen berücksichtigt wurden.