Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht:
► bei zu geringem Einkommen, zu geringer Rente und fehlendem Vermögen
► wenn der notwendige Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln
    (Arbeitskraft, Einkommen, Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestritten werden kann


Antragstellung

Antragsteller:       
    Der Pflegebedürftige.
    Sollte er dazu nicht in der Lage sein, kann der Antrag durch den vom Amtsgericht mit Urkunde
    bestellten Betreuer oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden

► zuständige Behörde: 
     Das Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung
     bzw. die Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Hinweis: 
Die eigene finanzielle Situation und die der Kinder mit eigenem Einkommen müssen offengelegt werden, da gut verdienende Kinder zur Zahlung herangezogen werden können. 


Die Leistung umfasst

► den maßgebenden Regelsatz für den Berechtigten und seine Angehörigen
► die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
► ggf. einen Mehrbedarf, z. B. bei Behindertenausweismerkzeichen „G”
     oder für kostenaufwendige Ernährung
► ggf. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
► einmalige Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung mit Haushaltsgeräten,
     Erstausstattungen/Bekleidung bei Schwangerschaft & Geburt, mehrtägige Klassenfahrten
► ergänzende Darlehen