Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht:
► bei zu geringem Einkommen, zu geringer Rente und fehlendem Vermögen
► wenn der notwendige Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln
(Arbeitskraft, Einkommen, Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestritten werden kann
Antragstellung
► Antragsteller:
Der Pflegebedürftige.
Sollte er dazu nicht in der Lage sein, kann der Antrag durch den vom Amtsgericht mit Urkunde
bestellten Betreuer oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden
► zuständige Behörde:
Das Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung
bzw. die Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hinweis:
Die eigene finanzielle Situation und die der Kinder mit eigenem Einkommen müssen offengelegt werden, da gut verdienende Kinder zur Zahlung herangezogen werden können.
Die Leistung umfasst
► den maßgebenden Regelsatz für den Berechtigten und seine Angehörigen
► die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
► ggf. einen Mehrbedarf, z. B. bei Behindertenausweismerkzeichen „G”
oder für kostenaufwendige Ernährung
► ggf. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung
► einmalige Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung mit Haushaltsgeräten,
Erstausstattungen/Bekleidung bei Schwangerschaft & Geburt, mehrtägige Klassenfahrten
► ergänzende Darlehen