Wohnungslosenhilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten


Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben den Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Hilfe kann z. B. in einer stationären Wohnungslosenhilfeeinrichtung erfolgen.
Nach der Entlassung in eine eigene Wohnung können Sie ggfls. für kurze Zeit weiter ambulant betreut werden.

Während eines Gefängnisaufenthalts kann Ihre Miete für die Dauer von bis zu sechs Monaten übernommen werden. In seltenen Fällen werden für den Übergang die Kosten für ein Betreutes Wohnen übernommen.


Ansprechpartner/-in

Frau Isabel Blumenröder  - ☏ 0671 803-1418 (Fax: 0671 803-2418)  /  ✉ E-Mail senden


Nähere Informationen:

► Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Landesamt für Soziales Rheinland-Pfalz)