Sozialhilfe beim Bezug von Eingliederungshilfe


Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland soll jeder ein menschenwürdiges Leben führen können. Menschen, die sich selbst nicht mehr helfen können und die erforderliche Unterstützung nicht von anderen erhalten, bekommen Sozialhilfe.

Erhält ein Mensch mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (s.o.)
kann ebenfalls ein Antrag auf folgende existenzsichernde Leistungen bei der Kreisverwaltung gestellt werden:

► Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
     
Für Menschen im Rentenalter oder bei vorliegender voller/dauerhafter Erwerbsminderung,
     sofern sie nicht aus eigenen Mitteln für ihren notwendigen Lebensunterhalt sorgen können.

► Hilfe zum Lebensunterhalt
    
Für Menschen die ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können
     • weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft)
     • noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder)

► Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld)
    
Für Arbeitssuchende (mit Wohnsitz in Deutschland)
    • alle hilfebedürftigen erwerbsfähigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren
    • hilfebedürftige nicht erwerbstätige Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben
    Zuständig:  Jobcenter Bad Kreuznach (Geschäftsstelle Agenturen für Arbeit Bad Kreuznach & Kirn)

► Sonstige Hilfe in besonderen Lebenslagen
     Für Hilfesuchenden, die aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
     die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
     • Personen, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit,
       Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen
     • Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können,
        aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind